Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

teilung dieser Leistungen auf die Beteiligten sowie über die Frist, innerhalb 
deren der Umbau begonnen und durchgeführt sein muß, beschließt im Streitfalle 
der Bezirksausschuß unter billigem Ausgleich aller in Betracht kommenden 
Vorteile und Nachteile. 
(6) Gegen den Beschluß stehen den Beteiligten die im 9 76 bezeichneten 
Rechtsmittel zu. 
r) Die Wasserpolizeibehörde kann den Stauberechtigten zur Erfüllung der 
ihm in dem Beschlusse gemachten Auflage anhalten. 
98. 
(ySoweit im Falle des § 97 überwiegende Nachteile oder Gefahren für 
das öffentliche Wohl bestehen, kann die Wasserpolizeibehörde auf Anweisung der 
Aufsichtsbehörde den Umbau oder die Sicherung der Stauanlage fordern. 
(e) Im übrigen wird nach § 97 verfahren, jedoch hat der Staat die 
Kosten zu tragen, soweit sie die Vorteile der Beteiligten übersteigen. 
* 
(yEine Stauanlage, die mit einer Staumarke versehen ist, darf nur mit 
Genehmigung der Wasserpolizeibehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt 
werden. 
() Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch die 
Außerbetriebsetzung oder Beseitigung der Stauanlage geschädigt werden würden 
und sie sich dem Stauberechtigten und der Wasserpolizeibehörde gegenüber ver- 
pflichten, nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten der Erhaltung der Stau- 
anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Stauanlage zu erhalten. Sie müssen 
sich auch verpflichten, dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und für 
Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Uber die Höhe der dem 
Stauberechtigten für die Erhaltung der Stauanlage zu ersetzenden Kosten sowie 
über die Ersetzung anderer Nachteile und die Sicherheitsleistung beschließt, wenn 
keine Einigung zustande kommt, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß des 
Bezirksausschusses steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an 
das Landeswasseramt zu. Die Wasserpolizeibehörde hat auf Antrag des Stau- 
berechtigten eine Frist zu bestimmen, binnen deren die in den Sätzen 1 und 2 
bezeichneten Verpflichtungen übernommen sein müssen, widrigenfalls die Genehmi- 
gung erteilt wird. Die Fristbestimmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die 
Art der Bekanntmachung bestimmt die Wasserpolizeibehörde. Der Staat und 
die Kommunalverbände sind von der Sicherheitsleistung frei. 
(6) Für Stauanlagen, die auf Grund eines verliehenen Rechtes errichtet 
werden, gelten die Vorschriften der Abs. 1, 2 nur, soweit im Verleihungsbeschlusse 
nichts anderes bestimmt ist. 
  
100. 
Es ist verboten, unbefugt die aufgestauten Wassermassen plötzlich abzu- 
lassen, wenn dadurch für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nach-
	        
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