teilung dieser Leistungen auf die Beteiligten sowie über die Frist, innerhalb
deren der Umbau begonnen und durchgeführt sein muß, beschließt im Streitfalle
der Bezirksausschuß unter billigem Ausgleich aller in Betracht kommenden
Vorteile und Nachteile.
(6) Gegen den Beschluß stehen den Beteiligten die im 9 76 bezeichneten
Rechtsmittel zu.
r) Die Wasserpolizeibehörde kann den Stauberechtigten zur Erfüllung der
ihm in dem Beschlusse gemachten Auflage anhalten.
98.
(ySoweit im Falle des § 97 überwiegende Nachteile oder Gefahren für
das öffentliche Wohl bestehen, kann die Wasserpolizeibehörde auf Anweisung der
Aufsichtsbehörde den Umbau oder die Sicherung der Stauanlage fordern.
(e) Im übrigen wird nach § 97 verfahren, jedoch hat der Staat die
Kosten zu tragen, soweit sie die Vorteile der Beteiligten übersteigen.
*
(yEine Stauanlage, die mit einer Staumarke versehen ist, darf nur mit
Genehmigung der Wasserpolizeibehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt
werden.
() Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch die
Außerbetriebsetzung oder Beseitigung der Stauanlage geschädigt werden würden
und sie sich dem Stauberechtigten und der Wasserpolizeibehörde gegenüber ver-
pflichten, nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten der Erhaltung der Stau-
anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Stauanlage zu erhalten. Sie müssen
sich auch verpflichten, dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und für
Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Uber die Höhe der dem
Stauberechtigten für die Erhaltung der Stauanlage zu ersetzenden Kosten sowie
über die Ersetzung anderer Nachteile und die Sicherheitsleistung beschließt, wenn
keine Einigung zustande kommt, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß des
Bezirksausschusses steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an
das Landeswasseramt zu. Die Wasserpolizeibehörde hat auf Antrag des Stau-
berechtigten eine Frist zu bestimmen, binnen deren die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Verpflichtungen übernommen sein müssen, widrigenfalls die Genehmi-
gung erteilt wird. Die Fristbestimmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die
Art der Bekanntmachung bestimmt die Wasserpolizeibehörde. Der Staat und
die Kommunalverbände sind von der Sicherheitsleistung frei.
(6) Für Stauanlagen, die auf Grund eines verliehenen Rechtes errichtet
werden, gelten die Vorschriften der Abs. 1, 2 nur, soweit im Verleihungsbeschlusse
nichts anderes bestimmt ist.
100.
Es ist verboten, unbefugt die aufgestauten Wassermassen plötzlich abzu-
lassen, wenn dadurch für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nach-