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teile entstehen, die Ausübung von Wassernutzungsrechten beeinträchtigt oder die
Unterhaltung des Wasserlaufs erschwert wird.
& 101.
Das Wasser darf bei Stauanlagen nicht über die durch die Stau-
marke festgesetzte Höhe aufgestaut werden.
(ep) Sobald das Wasser über diese Höhe wächst, muß der Unternehmer
unter Beachtung der Vorschrift des § 100 durch Offnen der beweglichen Teile
der Stauanlage und durch Wegräumen aller Hindernisse (Treibzeug, Eis, Ge-
schiebe und dergleichen) den Abfluß des Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung
sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder auf die
Höhe der Staumarke gesunken ist. Die Wasserpolizeibehörde ist berechtigt, wenn
Hochwasser zu erwarten ist, dem Unternehmer, ohne daß diesem ein Anspruch
auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, unverzüglich durch dieselben Maßnahmen
das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken, soweit es für
die Stauanlage im Verleihungs= oder Genehmigungsverfahren festgesetzt oder von
der Polizeibehörde bestimmt ist, und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe
zu erhalten, bis das Hochwasser fällt.
(3) Muß das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe erhalten werden, so
darf das aufgestaute Wasser nicht unter diese Höhe gesenkt werden. Sobald es
daruntersinkt, ist der Wasserabfluß so lange zu hemmen, bis das Wasser die be-
stimmte Höhe wieder erreicht hat.
(4) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen
trifft die Wasserpolizeibehörde; in dringenden Fällen ist auch die Ortspolizei-
behörde dazu befugt.
6 102.
)Wer die Stauanlage betreibt, ist auf Anordnung der Wasserpolizzei-
behörde verpflichtet, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen oder zu
schließen, wenn dadurch die Unterhaltung des Wasserlaufs erheblich erleichtert wird.
() Wird durch die angeordneten Maßnahmen der Betrieb der Anlage
gestört, so kann Entschädigung verlangt werden, wenn die Störung über die im
Verleihungsbeschlusse bestimmte Zeit hinaus dauert (§ 73 Nr. 6) oder, soweit der
Verleihungsbeschluß eine Zeit nicht bestimmt hat, die Störung erheblich ist.
(t) Die Entschädigung hat der Unterhaltungspflichtige zu leisten.
& 103.
(Entstehen Uberschwemmungen oder andere Nachteile für fremde Grund-
stücke oder Anlagen dadurch, daß trotz ordnungsmäßiger Ausübung des Stau-
rechts der Wasserstand über die zulässige Stauhöhe steigt, so kann dem Stau-
berechtigten auf Antrag des Geschädigten auferlegt werden, sich Maßnahmen auf
Grundstücken anderer oder am Wasserlaufe, jedoch ohne Anderung der Stauanlage
und ohne Beeinträchtigung seines Staurechts gefallen zu lassen, durch welche die
nachteiligen Wirkungen verhütet werden können.