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enthalten muß und auch alle Einrichtungen zu berücksichtigen hat, durch die
Nachteile und Gefahren für andere verhütet werden können. Der Plan bedarf,
sofern nicht für die Talsperre die Verleihung oder die gewerbepolizeiliche Ge-
nehmigung erforderlich ist, der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
(D) Dasselbe gilt bei wesentlichen Veränderungen von Talsperren.
(s) Vorstehende Bestimmungen sind auf die Talsperren anzuwenden, die
nach dem Gesetze, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren
in der Provinz Schlesien, vom 3. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 171) errichtet
worden sind oder noch errichtet werden.
9 108.
() Talsperren unterstehen der Aufsicht des Regierungspräsidenten. Dieser
hat besonders darauf zu achten, daß der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb
nach dem Plane geschehen; er ist befugt, dem Unternehmer auch nach Ausfüh-
rung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufzugeben, die er zum Schutze der unter-
halb liegenden Grundstücke gegen Gefahren für notwendig hält.
(i) Zur Deckung der Kosten der Aufsicht können von dem Unternehmer
Gebühren erhoben werden. Die Höhe bestimmt der Regierungspräsident.
∆ 109.
In den Fällen der §§P 107) 108 trilt an die Stelle des Regierungspräsl-
denten im Geltungsgebiete des Gesetzes vom 3. Juli 1900 der Oberpräsident.
& 110.
Die §§ 107, 108 gelten auch für andere als die im §& 106 bezeichneten
Stauanlagen, wenn der Regierungspräsident feststellt, daß bei ihnen wegen der
Gestaltung des Wasserlaufs oder seiner Umgebung im Falle eines Bruches des
Stauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind. Gegen die Feststellung, die
im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise sowie, wenn Landkreise beteiligt sind,
auch in den Kreisblättern bekannt zu machen ist, kann nur Beschwerde im Auf-
sichtsweg erhoben werden.
(e) Bei Stauanlagen, die erst nach Inbetriebsetzung auf Grund der Vor-
schriften des Abs. 1 den Bestimmungen über Talsperren unterworfen werden,
können nur die im § 97 angegebenen Maßnahmen und diese nur nach den §§l 97,
98 gefordert werden. "
111.
C) Erstreckt sich das Unternehmen auf mehrere Regierungsbezirke, so be-
stimmt der Oberpräsident und, wenn mehrere Provinzen beteiligt sind, der Minister
für Landwirtschift, Domänen und Forsten den Regierungspräsidenten, der die in
den §§ 107, 108 bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Soll die Talsperre durch eine Wassergenossenschaft ausgeführt werden,
so ist stets der Regierungspräsident zuständig, der die Aufsicht über die Genossen-
schaft führt & 217 Abs. 3).
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 19