Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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112. 
Gegen die Entscheidungen des Regierungspräsidenten auf Grund der §6§ 107, 
108 ist nur binnen zwei Wochen die Beschwerde bei Wasserläufen erster Ordnung 
an den Minister der öffentlichen Arbeiten, sonst an den Minister für Landwirt- 
schaft, Domänen und Forsten zulässig. « 
Vierter Titel. 
Anterhaltung der Wasserläufe und ihrer Afer. 
113. 
() Die durch dieses Gesetz begründete Verpflichtung zur Unterhaltung der 
Wasserläufe und ihrer Ufer ist eine öffentlichrechtliche Verbindlichkeit, die, abgesehen 
von den in diesem Gesetze bestimmten Fällen, weder aufgehoben noch geändert 
werden kann. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende öffentlichrechtliche 
Verbindlichkeiten zur Unterhaltung eines Wasserlaufs oder seiner Ufer erlöschen, 
soweit sie nicht in diesem Gesetz aufrechterhalten sind. 
C) Vereinbarungen über die Unterhaltungspflicht können mit privatrecht- 
licher Wirkung getroffen werden. " 
114. 
).Die Unterhaltung umfaßt bei Wasserläufen erster Ordnung die Erhal- 
tung der Schiffbarkeit und der Vorflut, bei den übrigen Wasserläufen die Erhal- 
tung der Vorflut. 
(e) Künstliche Wasserläufe erster Ordnung sind nur insoweit im Vorflut- 
interesse zu erhalten, als sie der Vorflut zu dienen bestimmt sind. 
(e) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem äöffent- 
lichen Schiffsverkehre dienende Fahrwasser. Sie umfaßt nicht die besonderen Zu- 
fahrtstraßen zu den Häfen. 
(() Ist ein Wasserlauf nach einem behäördlich festgestellten Mane ausge- 
baut, so erstreckt sich die Unterhaltung auf die Erhaltung des Zustandes, in den 
der Wasserlauf durch den Ausbau versetzt ist, es sei denn, daß bei Wasserläufen 
erster Ordmung der Minister der öffentlichen Arbeiten, sonst der Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten nach Anhörung des Wasserbeirats die 
Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr für erforderlich erklärt. 
1185. 
)Die Unterhaltung des Wasserlaufs liegt ob: 
1. bei natürlichen Wasserläufen erster Ordnung dem Staate; 
2. bei natürlichen Wasserläufen zweiter Ordnung den für diesen Zweck 
zu bildenden Wassergenossenschaften; 
3. bei natürlichen Wasserläufen dritter Ordnung sowie 
4. bei künstlichen Wasserläufen 
dem Eigentümer und, wenn sich dieser nicht ermitteln läßt, dem Anlieger
	        
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