Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(O Bis eine Wassergenossengeschaft gebildet ist, sind natürliche Wasserlaäufe 
zweiter Ordnung von den bisher dazu Verpflichteten zu unterhalten. 
(3) Ist ein Wasserlauf von einem anderen als dem zu seiner Unterhal- 
tung Verpflichteten nach einem behördlich festgestellten Plane ausgebaut, so liegt 
die fernere Unterhaltung nach 5 114 Abs. 4 dem Unternehmer des Ausbaues ob. 
Sie kann aber von dem bisher Verpflichteten durch Vereinbarung mit dem Unter- 
nehmer unter Zustimmung der Wasserpolizeibehörde übernommen werden. 
116. 
CÜKann ein natürlicher Wasserlauf zweiter Ordnung ebenso zweckmäßig 
wie durch eine Wassergenossenschaft durch die bisher dazu Verpflichteten unter- 
halten werden oder besteht kein öffentliches Interesse für die Bildung der Ge- 
nossenschaft, so hat ihre Bildung zu unterbleiben. 
(e) Kann ein solcher Wasserlauf ebenso zweckmäßig wie durch eine Wasser- 
genossenschaft durch eine Gemeinde (Gutsbezirk) oder eine andere Körperschaft des 
öffentlichen Rechtes unterhalten werden, so kann ihr mit ihrer Zustimmung die 
Unterhaltung von dem Regierungspräsidenten übertragen werden. 
é117. 
() In der Provinz Hessen-Nassau liegt die Unterhaltung der natürlichen 
Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung den Gemeinden ob, durch deren Ge- 
markung sie fließen. 
G) Im Bezirke des vormaligen Herzogtums Nassau gilt dasselbe von den 
künstlichen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung, die zur Bewässerung oder 
Entwässerung größerer Gemarkungsteile dienen. Die zur Bewässerung oder Ent- 
wässerung einzelner Grundstücke oder für Triebwerke bestimmten künstlichen Wasser- 
läufe zweiter und dritter Ordnung sind von den Eigentümern der Grundstücke 
oder Triebwerke zu unterhalten, zu deren Vorteil sie angelegt sind. 
(i) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch für den Kreis Biedenkopf, je- 
doch sind dort die zur Bewässerung dienenden künstlichen Wasserläufe zweiter und 
dritter Ordnung stets von den Eigentümern der Grundstücke zu unterhalten, zu 
deren Vorteil sie angelegt sind. 
  
& 118. 
)Den Gutsherrschaften, denen das Eigentum an einem Wasserlaufe 
zweiter oder dritter Ordnung auf Grund des schlesischen Auenrechts zusteht, ver- 
bleibt die Unterhaltungslast in dem bisherigen Umfange; soweit beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes eine gegenteilige Observanz besteht, behält es dabei sein Be- 
wenden. 
(e) Zur Unterhaltung eines natürlichen Wasserlaufs zweiter oder dritter 
Ordnung im Gebiete des schlesischen Auenrechts ist eine Wassergenossenschaft zu 
bilden, wenn der nach Abs. 1 zur Unterhaltung Verpflichtete es beantragt oder 
den Wasserlauf nicht ordnungsmäßig unterhält. Antragsberechtigt ist in letzterem 
19“
	        
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