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Falle auch die Wasserpolizeibehörde. Die Wassergenossenschaft kann den Verpflich-
teten, auch wo er nicht Anlieger ist, zu den Genossenschaftslasten heranziehen.
Die Höhe der Beitragspflicht ist unter Berücksichtigung der bisherigen Unter-
haltungslast des Verpflichteten nach billigem Ermessen festzustellen. Der hiernach
zu leistende Beitrag kann von dem dazu Verpflichteten zum 25 fachen Betrag
abgelöst werden.
(3) Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn der Auenberechtigte auf sein
Eigentum verzichtet.
/ 112.
)Der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichtete hat, unbeschadet
der Vorschriften des & 120, diejenigen Arbeiten im Wasserlauf, an den Ufer-
grundstücken und den dahinter liegenden Grundstücken auszuführen, die erforderlich
sind, um einer zukünftigen Behinderung der Vorflut durch Uferabbrüche vorzu-
beugen oder die infolge der Schiffahrt oder von Strombauten an den Ufergrund-
stücken und den dahinter liegenden Grundstücken entstandenen Schäden zu besei-
tigen und solche Schäden für die Zukunft zu verhindern. Die Eigentümer dieser
Grundstücke haben zu den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße der Vorteile
beizutragen, die ihnen durch die Sicherung des Bestandes ihrer Grundstücke er-
wachsen) an Stelle des Beitrags in Geld steht es ihnen frei, in geeigneten Fällen
Arbeiten zu leisten, auch Baustoffe zu liefern. Beiträge können nicht verlangt
werden, soweit Arbeiten erforderlich sind, um die infolge der Schiffahrt oder von
Strombauten an den Ufergrundstücken und den dahinter liegenden Grundstücken
entstandenen Schäden zu beseitigen und solche Schäden für die Zukunft zu ver-
hindern.
C) Die Eigentümer sind vor Anordnung der Arbeiten unter Erläuterung
des Planes und des voraussichtlich auf sie entfallenden Beitrags zu hören.
/ 12.
() Die Eigentümer der Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grund-
slücke haben ihre Grundstücke von solchen Bäumen, Sträuchern, Einfriedigungen
und anderen Gegenständen freizuhalten, die bei bordvollem Wasserlauf den Wasser-
abfluß wesentlich beeinträchtigen.
(e) Sie haben ferner oberbalb der Uferlinie einfache, eine besondere Fach-
kenntnis nicht voraussetzende und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten ver-
bundene Einebnungs= und Berasungsarbeiten auszuführen, soweit die Arbeiten
erforderlich sind, um Uferabbrüchen vorzubeugen, durch welche die Vorflut im
Wasserlaufe beeinträchtigt werden würde.
G) Soweit der Erfolg der im Abs. 2 bezeichneten Arbeiten durch die vor-
herige Befestigung des Uferfußes unterhalb der Uferlinie bedingt ist, tritt die Ver-
pflichtung zu ihrer Vornahme erst ein, nachdem der Uferfuß in der erforderlichen
Weise befestigt ist. Die Wasserpolizeibehörde entscheidet darüber, ob diese Vor-
aussetzung vorliegt.