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() Sind die Ufer eines Wasserlaufs nach einem behördlich festgestellten
Plane ausgebaut, so hat sie der Unternehmer des Ausbaues, unbeschadet der Be-
stimmung des Abs. 1 in dem Zustande zu unterhalten, in den sie durch den
Ausbau versetzt sind, es sei denn, daß bei Wasserläufen erster Ordnung der
Minister der öffentlichen Arbeiten, sonst der Minister für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr für erforderlich
erklärt.
(s) Wird das Ufer durch Gebäude, Mauern, Bollwerke oder dergleichen
gebildet oder ragen diese Bauwerke in den Wasserlauf hinein, so hat deren Eigen-
tümer für die Unterhaltung zu sorgen.
/ 121.
Die Verpflichtung zur Uferunterhaltung kann durch Vereinbarung zwischen
den beteiligten Grundstückseigentümern und dem zur Unterhaltung des Waseser-
laufs Verpflichteten mit Zustimmung der Wasserpolizeibehörde abweichend von
den §§ 119, 120 geregelt werden. Auf Verlangen des zur Uferunterhaltung
Verpflichteten hat statt seiner der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichtete
die im §9 120 bezeichneten Uferarbeiten gegen angemessene Vergütung auszuführen.
122.
Sind Vorfluthindernisse im Wasserlaufe von einem anderen als dem Unter-
haltungspflichtigen verursacht worden, so hat die Wasserpolizeibehörde, soweit
tunlich, diesen zur Beseitigung anzuhalten. Dasselbe gilt von solchen Hinder-
nissen auf den Ufergrundstücken, die bei bordvollem Wasserlauf den Wasserabfluß
wesentlich beeinträchtigen.
* 123.
Die Anlieger an einem Wasserlaufe sind, auch wenn sie nicht dessen Eigen-
tümer sind, unbeschadet der Vorschrift des § 22), berechtigt, im Wasserlaufe die
zur Befestigung der Ufer dienenden Arbeiten vorzunehmen. Dasselbe Recht steht
dem nach 9 120 Abs. 4 zur Unterhaltung der Ufer Verpflichteten zu.
∆ 124.
JIst ein natürlicher Wasserlauf nach einem behördlich festgestellten Plane
ausgebaut, so ist der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichtete befugt, durch
Erklärung gegenüber der Wasserpolizeibehörde die den Grundstückseigentümern
nach § 120 Abs. 2 obliegende Uferunterhaltung an ihrer Stelle zu übernehmen.
Er kann die Grundstückseigentümer mit Beiträgen in Höhe der ihnen nach 9§ 120
Abs. 2 obliegenden Lasten zu den Kosten dieser Uferarbeiten heranziehen.
() Dasselbe gilt, wenn die Ufer eines natürlichen Wasserlaufs nach einem
behördlich festgestellten Plane ausgebaut sind und die Unterhaltung sowohl des
Wasserlaufs als auch der Ufer, soweit sie ausgebaut sind, demselben Verpflich-
teten obliegt.