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125.
()Die Unterhaltung eines Wasserlaufs zweiter Ordnung und seiner Ufer
kann, wenn sie wegen Hochwassergefahr besonders schwierig oder kostspielig ist,
mit Zustimmung des Provinziallandtags dem Provinzialverbande durch den
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten übertragen werden, in der
Provinz Hessen-Nassau und in den Hohenzollernschen Landen mit Zustimmung
des Kommunallandtags dem Bezirks= und dem Landeskommunalverbande.
(i) In diesem Falle regelt sich die Aufbringung und Unterverteilung der
aus der Unterhaltung des Wasserlaufs erwachsenden Kosten sowie die Voraus-
belastung einzelner Beteiligter nach den II 21, 27 des Kreis= und Provinzial-
abgabengesetzes vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159).
G)Der Provinzial- (Bezirks-, Landeskommunal-) Verband hat durch
Statut für den von ihm zu unterhaltenden Wasserlauf eine Vertretung der Be-
teiligten einzusetzen, die bei der Unterhaltung des Wasserlaufs und seiner Ufer
mitzuwirken, insbesondere an den Schauen teilzunehmen hat. Zusammensetzung,
Wahl und Befugnisse dieser Vertretung sind in dem Statute zu regeln.
126.
) An die Stelle der nach diesem Gesetze zur Unterhaltung Verpflichteten
treten:
1. wenn bis zum 1. Januar 1912 der Staat einen natürlichen Wasser-
lauf zweiter oder dritter Ordnung oder dessen Ufer unterhalten hat
oder zu unterhalten verpflichtet war, der Staat;
2. wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer auf Grund einer
Observanz oder eines besonderen Titels zur Unterhaltung eines natür-
lichen Wasserlaufs dritter Ordnung oder seiner Ufer öffentlichrechtlich
verpflichtet ist, dieser;
3. wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer auf Grund einer
Observanz oder eines besonderen Titels zur Unterhaltung eines künst-
lichen Wasserlaufs oder seiner Ufer öffentlichrechtlich verpflichtet ist, dieser;
4. wenn in einem Verleihungsbeschluß oder in einem Beschlusse, durch den
ein Zwangsrecht begründet wird (69 330 ff.), oder im gewerbe-
polizeilichen Genehmigungsverfahren dem Unternehmer die Verpflichtung
zur Unterhaltung eines Wasserlaufs oder seiner Ufer auferlegt ist, der
Unternehmer für die Dauer der Verpflichtung;
5. wenn der Staat, eine Wassergenossenschaft oder eine andere Körper-
schaft des öffentlichen Rechtes die Verpflichtung zur Unterhaltung eines
Wasserlaufs oder seiner Ufer durch Vereinbarung mit dem Unter-
haltungspflichtigen unter Zustimmung der Waseerpolizeibehörde mit
öffentlichrechtlicher Wirkung übernimmt, diese.
(ei) Im Sinne des Abs. 1 Nr. 5 steben den Körperschaften des öffent-
lichen Rechtes diejenigen einer öffentlichen Aufsicht unterstehenden Gemeinschaften