— 91 —
Unterhaltungspflichtiger gleich, die auf Grund der bisherigen Gesetzgebung oder
statutarischer oder regulativmäßiger Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gebildet sind oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet werden.
() Der Umfang der Pflicht zur Unterhaltung des Wasserlaufs und der
Ufer bestimmt sich auch in den Fällen der Abs. 1, 2 nach § 114 und 8 120
Abs. 1 bis 4.
6127.
Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine observanzmäßige oder
auf besonderem Titel beruhende Pflicht zur Unterhaltung eines natürlichen
Wasserlaufs zweiter Ordnung, so kann derjenige, dem die Unterhaltung nach
115 Abs. 1 Nr. 2, 9 116 Abs. 2 oder § 125 übertragen wird, den bisher
Verpflichteten in Höhe seiner bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unter-
haltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der in den letzten
zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den bisherigen Unter-
haltungspflichtigen notwendig gewordenen laufenden Aufwendungen nicht übersteigen.
() Der hiernach zu leistende Beitrag kann von dem dazu Verpflichteten
zum 25 fachen Betrage bar abgelöst werden.
* 12e.
JIst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer als der Staat zur
Unterhaltung eines natürlichen Wasserlaufs erster Ordnung öffentlichrechtlich ver-
pflichtet, so kann der Staat denjenigen, dem die Unterhaltung des Wasserlaufs
abgenommen wird, in Höhe seiner bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der
Unterhaltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der in den
letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den bisherigen
Unterhaltungspflichtigen notwendig gewordenen laufenden Aufwendungen nicht
übersteigen.
(D Der 8 127 Abs. 2 ist anzuwenden.
129.
Wo die Flößerei auf Wasserläufen zweiter oder dritter Ordnung
gemeinüblich oder besonders zugelassen ist, hat der Staat die zur Erhaltung der
Flößbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(:) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer hierzu verpflichtet,
so behält es dabei sein Bewenden.
6G) Der zur Unterhaltung des Wasserlaufs und der zur Erhaltung der
Flößbarkeit Verpflichtete können mit Zustimmung der Wasserpolizeibehörde ver-
einbaren, daß einer von ihnen auch die Verpflichtung des anderen übernimmt.
6*130.
Gu) Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Wasserlaufs oder seiner Ufer ob.
liegt, werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.