Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Unterhaltungspflichtiger gleich, die auf Grund der bisherigen Gesetzgebung oder 
statutarischer oder regulativmäßiger Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes gebildet sind oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet werden. 
() Der Umfang der Pflicht zur Unterhaltung des Wasserlaufs und der 
Ufer bestimmt sich auch in den Fällen der Abs. 1, 2 nach § 114 und 8 120 
Abs. 1 bis 4. 
6127. 
Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine observanzmäßige oder 
auf besonderem Titel beruhende Pflicht zur Unterhaltung eines natürlichen 
Wasserlaufs zweiter Ordnung, so kann derjenige, dem die Unterhaltung nach 
115 Abs. 1 Nr. 2, 9 116 Abs. 2 oder § 125 übertragen wird, den bisher 
Verpflichteten in Höhe seiner bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unter- 
haltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der in den letzten 
zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den bisherigen Unter- 
haltungspflichtigen notwendig gewordenen laufenden Aufwendungen nicht übersteigen. 
() Der hiernach zu leistende Beitrag kann von dem dazu Verpflichteten 
zum 25 fachen Betrage bar abgelöst werden. 
* 12e. 
JIst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer als der Staat zur 
Unterhaltung eines natürlichen Wasserlaufs erster Ordnung öffentlichrechtlich ver- 
pflichtet, so kann der Staat denjenigen, dem die Unterhaltung des Wasserlaufs 
abgenommen wird, in Höhe seiner bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der 
Unterhaltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der in den 
letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den bisherigen 
Unterhaltungspflichtigen notwendig gewordenen laufenden Aufwendungen nicht 
übersteigen. 
(D Der 8 127 Abs. 2 ist anzuwenden. 
129. 
Wo die Flößerei auf Wasserläufen zweiter oder dritter Ordnung 
gemeinüblich oder besonders zugelassen ist, hat der Staat die zur Erhaltung der 
Flößbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
(:) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer hierzu verpflichtet, 
so behält es dabei sein Bewenden. 
6G) Der zur Unterhaltung des Wasserlaufs und der zur Erhaltung der 
Flößbarkeit Verpflichtete können mit Zustimmung der Wasserpolizeibehörde ver- 
einbaren, daß einer von ihnen auch die Verpflichtung des anderen übernimmt. 
6*130. 
Gu) Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich- 
rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Wasserlaufs oder seiner Ufer ob. 
liegt, werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
	        
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