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durch Polizeiverordnungen (Unterhaltungsordnungen), für bereits bestehende Gemein-
schaften der im § 126 Abs. 2 bezeichneten Art nach ihrer Verfassung getroffen
werden. 4
(3) Ist ein anderer als der Staat zur Unterhaltung eines künstlichen
Wasserlaufs erster Ordnung verpflichtet, so kann er über die Unterhaltung
allgemeine Bestimmungen aufstellen, die der Genehmigung der mit der Aufsicht
über den künstlichen Wasserlauf erster Ordnung betrauten Behörde unterliegen.
Die allgemeinen Bestimmungen haben sich auch auf die Unterhaltung der Ufer
zu erstrecken, soweit sie dem zur Unterhaltung des künstlichen Wasserlaufs erster
Ordnung Verpflichteten obliegt.
()Für Wasserläufe, deren Unterhaltung einem Provinzial- (Bezirks--,
Landeskommunal-) Verband übertragen ist (6 125), können allgemeine Be-
stimmungen über die Unterhaltung auch durch Reglement nach den Provinzial-
ordnungen getroffen werden. Das Reglement bedarf der Genehmigung des
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
(i) Soweit nach Abs. 3 oder 4 eine allgemeine Ordnung erfolgt, kann
daneben keine polizeiliche Unterhaltungsordnung mehr erlassen werden; bereits
erlassene polizeiliche Unterhaltungsordnungen treten außer Kraft. Die im einzelnen
Falle zu treffende polizeiliche Verfügung darf mit der allgemeinen Ordnung nicht
im Widerspruche stehen.
* 134.
Bei natürlichen Wasserläufen erster und zweiter Ordnung gelten für das
Rechtsverhältnis zwischen den Unterhaltungspflichtigen und den Grundstückseigen-
tümern die &§8B 135 bis 144.
135.
ÜLDem Unterhaltungspflichtigen sowie seinen Beamten und mit Be-
rechtigungsausweis versehenen Beauftragten ist gestattet, bei der Vorbereitung
und Ausführung der Unterhaltungsarbeiten die Ufergrundstücke, Anlandungen
und Inseln zu betreten.
(t) Entstehen durch diese Handlungen Beschädigungen, so hat der Be-
schädigte auf Ersatz des Schadens Anspruch. Geringfügige Nachteile kommen
jedoch nicht in Betracht.
é1356.
) Gegen Entschädigung haben die Anlieger zur Herstellung von Deck-
werken, Buhnen, Sperrwerken (Kupierungen) oder zu anderen Unterhaltungs-
arbeiten den erforderlichen Grund und Boden, einschließlich der Arbeits- und
Lagerplätze, zur Benutzung einzuräumen und den Anschluß der Werke an das
Ufer zu gestatten.
() Ebenso müssen die Anlieger gegen Entschädigung die Ausführung der
für die Unterhaltungsarbeiten nötigen Hilfsanlagen am und im Wasserlaufe, die
Ablagerung des Aushubs von Erde, Kies, Sand, Hölzern und dergleichen auf
den Ufergrundstücken, die An= und Abfuhr solcher Materialien sowie die An= und
Gesetsammlung 1913. (r. 11271. 20