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Abfuhr der Baustoffe dulden, auch einen bestimmten Zugang für die Arbeiter
und Aufsichtspersonen einräumen.
* 137.
Die §#8 135, 136 gelten auch für die hinter den Ufergrundstücken liegenden
Grundstücke und deren Eigentümer.
*138.
Gegen Entschädigung müssen die Anlieger ferner die Entnahme der zur
Unterhaltung erforderlichen Feld= und Bruchsteine, von Kies, Rasen, Sand, Lehm
und anderer Erde aus den Ufergrundstücken und den dahinter liegenden Grund-
stücken, soweit sie land= oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland sind,
gestatten, wenn der Unterhaltungspflichtige diese Materialien anderweit nur mit
unverhältnismäßigen Kosten gewinnen kann.
* 139.
Durch die Inanspruchnahme der Grundstücke in den Fällen der # 136
bis 138 darf der Abfluß von Wasserläufen nur mit Zustimmung der Beteiligten
gehindert werden. Auch darf in den Fällen des § 138 die bestehende Uferhöhe
nur mit Zustimmung der Anlieger verringert werden, wenn dadurch das Uber-
treten des Hochwassers auf die angrenzenden Ländereien früher als bisher herbei-
geführt wird.
109.
G))Anlandungen, die infolge der Unterhaltungsarbeiten entstehen, gehören
in der aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 sich ergebenden Begrenzung den Anliegern.
G)Der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichtete ist jedoch befugt,
die Anlandungen auszubilden und so weit zu befestigen, daß sie ohne Nachteil
für den Wasserlauf zur Grasnutzung verwendet werden können (reif sind). Zu
diesem Zwecke tritt er kraft Gesetzes in den Besitz und die Nutzung der An-
landungen. Den Anliegern ist von dem Vorhaben des Unterhaltungspflichtigen,
die Anlandung auszubilden und zu befestigen, schriftlich Kenntnis zu geben.
G)Die Anlieger dürfen die Anlandungen nur mit Zustimmung des
Unterhaltungspflichtigen in Besitz und Nutzung nehmen. Sie können die Zu-
stimmung verlangen, sobald die Anlandungen reif oder die zur Erreichung dieses
Zieles erforderlichen Arbeiten eingestellt find oder wenn der Unterhaltungspflichtige
die Befugnis, sie reif zu machen, nicht ausübt, jedoch nur gegen Erstattung des
Wertes der Anlandungen, soweit er die von dem Unterhaltungspflichtigen aufge-
wendeten Kosten nicht übersteigt.
()Diese Vorschriften gelten auch für nicht reife Anlandungen, die infolge
von Unterhaltungsarbeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
Bei natürlichen Wasserläufen erster Ordnung bleiben die nach dem Strombau=
verwaltungsgesetze vom 20. August 1883 (Gesetzsamml. S. 333) erworbenen
Rechte unberührt.