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141.
G) Solange der Unterhaltungspflichtige die Anlandungen in Besitz hat,
muß er dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Ufergrundstücks, soweit
es dessen wirtschaftliche Interessen erfordern, vorbehaltlich der Bestimmung des
& 142, die Verbindung mit dem Wasserlauf und dessen Benutzung gestatten.
(t) Liegen die Anlandungen vor Fähren, Landeplätzen und dergleichen, so
hat der Unterhaltungspflichtige ihre Ausbildung möglichst zu beschleunigen, auch
Fürsorge für zweckentsprechenden Zugang zu treffen.
G)Im Falle einer Verpachtung ist bei gleichem Gebote dem Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten des Ufergrundstücks der Vorzug zu geben.
142.
Solange die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht ausgeführten Anlagen
als Unterhaltungsanlagen von dem Verpflichteten unterhalten werden, ist dieser
berechtigt, jede Benutzung der anstoßenden Anlandungen, die den Anlagen schäd-
lich werden könnte, zu verbieten.
Wü143.
)Wird eine Berasung oder Bepflanzung reifer, vom Anlieger in Besitz
genommener Anlandungen erforderlich, so kann der zur Unterhaltung des Wasser-
laufs Verpflichtete den Anlieger auffordern, sie binnen einer bestimmten Frist
auszuführen. Kommt der Anlieger der Aufforderung nicht nach, so ist der
Unterhaltungspflichtige berechtigt, die Berasung oder Bepflanzung selbst auszu-
führen, die Nutzung davon zu ziehen und zu diesem Zwecke die Ufergrundstücke
zu betreten oder zu befahren.
() Dem Anlieger ist die Nutzung zu überlassen, wenn er die bisher durch
die Nutzung nicht gedeckten Aufwendungen erstattet und die Unterhaltung der
Anlandungen, nötigenfalls unter Sicherstellung, übernimmt.
144.
Dem Unterhaltungspflichtigen sowie seinen Beamten und mit Berechti-
gungsausweis versehenen Beauftragten ist das Setzen von Stations= und Fest-
punktmarken, desgleichen von Schiffahrtzeichen und sonstigen Merkzeichen auf An-
landungen aller Art und Inseln sowie auf den Ufergrundstücken und, soweit
erforderlich, auch den dahinter liegenden Grundstücken jederzeit gestattet. Wenn
diese Marken und Merkzeichen wenig sichtbar sind und daraus Gefahren bei der
Bewirtschaftung entstehen können, sind sie angemessen zu kennzeichnen. Die
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten haben Anspruch auf Ersatz des
Schadens, den sie dadurch erleiden.
145.
Bei Wasserläufen dritter Ordnung, die nicht von den Anliegern zu
unterhalten sind, haben diese die Ablagerung des Aushubs von Erde, Kies,
Sand, Hölzern und dergleichen auf den Ufergrundstücken zu dulden und für die
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