Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Beseitigung des Aushubs zu sorgen, soweit es zur Erhaltung eines ungehinderten 
Wasserabflusses erforderlich ist und ohne ungebührliche Belastung der Anlieger 
möglich ist. Der Aushub geht in das Eigentum des Anliegers über. Soweit 
eine ungebührliche Belastung stattfindet, ist der Unterhaltungspflichtige zur Be- 
seitigung des Aushubs verpflichtet. 
(1) Bei künstlichen Wasserläufen dritter Ordnung, die gewerblichen Unter- 
nehmungen dienen, hat der Unterhaltungspflichtige auf Verlangen des Anliegers 
den Aushub zu entfernen und für Beschädigungen Ersatz zu leisten. 
(i) Dem Unterhaltungspflichtigen sowie seinen Beamten und mit Berechti- 
ungsausweis versehenen Beauftragten ist gestattet, bei der Vorbereitung und 
usführung der Unterhaltungsarbeiten die Ufergrundstücke zu betreten und dort 
vorübergehend Materialien niederzulegen. Für die hierdurch verursachten Be- 
schädigungen ist Ersatz zu leisten. 
(() Besondere Titel und Observanzen, die eine von den Vorschriften dieses 
Paragraphen abweichende Regelung enthalten, bleiben aufrechterhalten. 
146. 
Soweit nicht in diesem Titel eine Entschädigungspflicht ausdrücklich fest- 
gestellt ist, kann für einen durch Unterhaltungsarbeiten verursachten Schaden nur 
insoweit Ersatz verlangt werden, als der Schaden bei Beobachtung der erforder- 
lichen Sorgfalt vermieden worden wäre. 
17. 
In den Fällen der 99 136 bis 145 sind, soweit nicht Gefahr im 
Verzug ist, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke 
vor der Inangriffnahme der geplanten Maßnahmen zu hören. 
()Imn Falle von Streitigkeiten, auch von solchen nach § 135, verfügt 
die Wasserpolizeibehörde. 
*148. 
Die nach den §§8 131, 135 bis 146 den Grundstückseigentümern oder 
Nutungsberechtigten zustehenden Entschädigungen, die nach den 5#l119, 121, 
124, 127, 128), 132 zu leistenden Beiträge und Vergütungen sowie die nach 
&140 Abs. 3 und 9§ 143 Abs. 2 zu erstattenden Beträge werden im Streitfalle 
durch Beschluß des Bezirksausschusses festgesetzt. 
6()Die Vorschriften des § 76 sind anzuwenden. 
149. 
Im Falle des §5 119 wird nach Beendigung der Arbeiten eine Liste 
der auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Beiträge auf Antrag des zur 
Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichteten von dem Regierungspräsidenten 
(Oberpräsidenten), bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung von dem Land- 
rat öffentlich ausgelegt. Die Auslegung ist in ortsüblicher Weise und, wenn 
 
	        
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