Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Landkreise beteiligt sind, auch durch die Kreisblätter bekannt zu machen. Inner- 
halb einer Frist von vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung können Ein- 
wendungen gegen die Liste erhoben werden. Die Frist und die Sulle bei der 
die Einwendungen anzubringen sind, ist in der Bekanntmachung anzugeben. 
Neben der öffentlichen Bekanntmachung sind die Eigentümer auf diese durch be- 
sondere Mitteilung hinzuweisen. 
C) Uber die rechtzeitig erhobenen, erforderlichenfalls mit den Beteiligten 
zu erörternden Einwendungen entscheidet der Bezirksausschuß. 
G) Die Vorschriften des § 76 Abs. 1 sind anzuwenden. 
(4) Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem Ablaufe der Frist 
stellt der Regierungspräsident (Oberpräsident), bei Wasserläufen zweiter und dritter 
Ordnung der Landrat die Liste endgültig fest. 
é 150. 
Die §&K# 135 bis 138, der & 140 Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 und die 
S& 141 bis 144 sind auf Grundstücke, die Bestandteile von Festungen, Eisen- 
bahnen oder öffentlichen Wegen sind, nicht anzuwenden, wenn Gründe des öffent- 
lichen Wohles entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, entscheidet auf Anrufen des 
Grundstückseigentümers der Regierungspräsident. 
() Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten ist nur Beschwerde 
im Aufsichtswege zulässig. 
(e) Im Falle des Abs. 1 ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die 
erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach näherer Bestimmung der Wasserpolizei- 
behörde selbst auszuführen. 101 
Soweit nicht Staatsverträge oder sonstige mit anderen Staaten getroffene 
Abreden entgegenstehen, können die Vorschriften dieses Gesetzes über die Unter- 
haltung für solche Wasserläufe, die nicht ausschließlich dem preußischen Staats- 
gebiet angehören, zeitweilig außer Kraft gesetzt werden. Zuständig ist bei Wasser- 
läufen erster Ordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten, sonst der Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Fünfter Titel. 
Ausbau der Wasserläufe und ihrer Afer. 
152. 
Natürliche Wasserläufe erster oder zweiter Ordnung und ihre Ufer können 
nach den folgenden Bestimmungen aus Gründen des öffentlichen Wohles ausge- 
baut werden. 19 
153. 
Das Ausbauunternehmen kann 
1. die Einlegung von Stauwerken, eine die Befahrung der Wasserstraße 
mit größeren Fahrzeugen bezweckende Vertiefung, die Herstellung eines 
neuen Bettes, die Durchführung einer Hochwasserregulierung oder 
 
	        
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