Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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2. andere über die Unterhaltung hinausgehende Verbesserungen 
zum Gegenstande haben. 
(2) Den Ausbauunternehmungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 wird gleich- 
gestellt die künstliche Schaffung von Neuland an Ufergrundstücken. 
%154. 
Die Wasserpolizeibehörde entscheidet im Streitfall, ob Arbeiten über die 
Unterbaltung hinausgehen und den Vorschriften dieses Titels unterstehen. Die 
Entscheidung kann nur mit der Beschwerde im Aufsichtsweg angefochten werden. 
155. 
) Ausbauberechtigt sind: 
1. bei natürlichen Wasserläufen erster Ordnung der Staat; 
2. bei Wasserläufen zweiter Ordnung der Staat, Wassergenossenschaften 
oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie die diesen 
im § 126 Abs. 2 gleichgestellten Gemeinschaften Unterhaltungspflichtiger 
für die von ihnen zu unterhaltende Strecke, ferner eine den Ausbau 
des Wasserlaufs bezweckende Wassergenossenschaft für die innerhalb des 
Genossenschaftsgebiets gelegene Strecke. 
() Durch Königliche Verordnung kann das Recht zum Ausbau eines 
Wasserlaufs und in Verbindung damit auch das Recht zum Ausbau der Ufer 
dem Reiche, einem fremden Staate oder einer nicht schon nach Abs. 1 ausbau- 
berechtigten öffentlichrechtlichen Körperschaft mit ihrer Zustimmung übertragen 
werden. 
()Der Ausbauberechtigte bedarf zum Ausbau keiner Verleihung. 
  
1856. 
Dem Unternehmer des Ausbaues liegt die Herstellung derjenigen Ein- 
richtungen ob, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen Gefahren 
und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit dem Unternehmen 
vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Er hat auch die im öffentlichen 
Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen gehören die durch den 
Ausbau bedingten Anderungen an öffentlichen Wegen und den in ihrem Zuge 
belegenen Brücken. Der Wege-= oder Brückenunterhaltungspflichtige hat, unbe- 
schadet auf besonderem Titel beruhender Verpflichtungen, zu den Kosten so viel 
beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart werden, die er sonst zur 
Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden müssen. 
(2) Sind von dem Ausbau nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch die 
das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann der davon Be- 
troffene die Herstellung von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen Wir- 
kungen ausschließen. Von nachteiligen Wirkungen der im 9 41 Abs. 1) 2 bezeich- 
neten Art gilt dasselbe, auch wenn dadurch kein Recht beeinträchtigt wird. 
 
	        
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