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2. andere über die Unterhaltung hinausgehende Verbesserungen
zum Gegenstande haben.
(2) Den Ausbauunternehmungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 wird gleich-
gestellt die künstliche Schaffung von Neuland an Ufergrundstücken.
%154.
Die Wasserpolizeibehörde entscheidet im Streitfall, ob Arbeiten über die
Unterbaltung hinausgehen und den Vorschriften dieses Titels unterstehen. Die
Entscheidung kann nur mit der Beschwerde im Aufsichtsweg angefochten werden.
155.
) Ausbauberechtigt sind:
1. bei natürlichen Wasserläufen erster Ordnung der Staat;
2. bei Wasserläufen zweiter Ordnung der Staat, Wassergenossenschaften
oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie die diesen
im § 126 Abs. 2 gleichgestellten Gemeinschaften Unterhaltungspflichtiger
für die von ihnen zu unterhaltende Strecke, ferner eine den Ausbau
des Wasserlaufs bezweckende Wassergenossenschaft für die innerhalb des
Genossenschaftsgebiets gelegene Strecke.
() Durch Königliche Verordnung kann das Recht zum Ausbau eines
Wasserlaufs und in Verbindung damit auch das Recht zum Ausbau der Ufer
dem Reiche, einem fremden Staate oder einer nicht schon nach Abs. 1 ausbau-
berechtigten öffentlichrechtlichen Körperschaft mit ihrer Zustimmung übertragen
werden.
()Der Ausbauberechtigte bedarf zum Ausbau keiner Verleihung.
1856.
Dem Unternehmer des Ausbaues liegt die Herstellung derjenigen Ein-
richtungen ob, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen Gefahren
und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit dem Unternehmen
vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Er hat auch die im öffentlichen
Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen gehören die durch den
Ausbau bedingten Anderungen an öffentlichen Wegen und den in ihrem Zuge
belegenen Brücken. Der Wege-= oder Brückenunterhaltungspflichtige hat, unbe-
schadet auf besonderem Titel beruhender Verpflichtungen, zu den Kosten so viel
beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart werden, die er sonst zur
Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden müssen.
(2) Sind von dem Ausbau nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch die
das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann der davon Be-
troffene die Herstellung von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen Wir-
kungen ausschließen. Von nachteiligen Wirkungen der im 9 41 Abs. 1) 2 bezeich-
neten Art gilt dasselbe, auch wenn dadurch kein Recht beeinträchtigt wird.