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G)Als Nachteil gilt nicht die Veränderung des Grundwasserstandes, wenn
der Ausbau zur Beschaffung der Vorflut für die gewöhnliche Bodenentwässerung
von Grundstücken erfolgt, für die der auszubauende Wasserlauf der natürliche
Vorfluter ist.
(() Der ##57 ist auf den Ausbau sinngemäß anzuwenden.
(s) Nimmt der Staat zum Ausbau eines Leinpfades oder zu sonstigen
Zwecken eine Anschüttung vor der Uferlinie vor, so hat er den früheren Anliegern
oder Nutzungsberechtigten, soweit es deren wirtschaftliche Interessen erfordern, die
Verbindung mit dem Wasserlauf und dessen Benutzung in dem bisher geübten
Umfange zu gestatten.
157.
Soweit in den Fällen des §5 156 Abs. 2 Einrichtungen der dort be-
zeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht ge-
rechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung
fordern. Wegen Beeinträchtigung eines Rechtes kann er, sofern es sich nicht
um ein Recht am Wasserlaufe handelt, auch dem Ausbau widersprechen.
(i) Die Entschädigung kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen; dabei
kann die Nachprüfung und anderweite Festsetzung in bestimmten Zeiträumen vor-
behalten werden. Auf die Entschädigung ist der Vorteil anzurechnen, der dem
Berechtigten aus dem Unternehmen erwächst.
158.
Dem Unternehmer liegt auch die Unterhaltung der im §& 156 bezeichneten
Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer bestehenden
Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Ein-
richtungen hinausgeht.
#1559.
u)Wegen nachteiliger Veränderung der Vorflut oder des Grundwasser-
standes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Wasserlaufs oder seiner Ufer
und wegen vorübergehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann
Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.
(2) Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden
ist ferner nur insoweit zu erfetzen, als die Billigkeit nach den Umständen eine
Entschädigung erfordert. "
160.
()Der Unternehmer ist berechtigt, Anlandungen aller Art, Felsen, Inseln
und Ufervorsprünge abzutreiben oder sonst zu beseitigen, wenn dies nach dem
Plane (6 163) erforderlich ist. Entschädigung kann nur verlangt werden, wenn
der Schaden erheblich ist.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vermieden wird,
lenen dies mit dem Zwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verein-
ar ist.