— 100 —
161.
Die Bepflanzung, Berasung oder anderweite Befestigung der im & 160
Abs. 1 bezeichneten Grundstücke bedarf der Zusimmmung ves Unternehmers, soweit
sie nach dem Plane (§ 163) beseitigt werden sollen. Dasselbe gilt für die gänz-
liche oder teilweise Beseitigung dieser Grundstücke, soweit der Plan ihre Beseiti-
gung oder Erhaltung vorsieht.
W162.
)Die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltungspflichtigen
und den Grundstückseigentümern geltenden Vorschriften der §# 135 bis 144 sind
entsprechend auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausbauunternehmer und den
Grundstückseigentümern anzuwenden.
(2) Die Anlieger sind ferner ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet,
wildwachsende Bäume und Sträucher, welche die Durchführung des Unternebmens
wesentlich beeinträchtigen und die nach dem Plane (6 163) beseitigt werden
müssen, auf Erfordern des Unternehmers nach ihrer Wahl entweder selbst zu be-
seitigen oder die Beseitigung zu dulden.
#163.
Der Unternehmer hat den Man für den Ausbau dem örtlich zuständigen
Regierungspräsidenten, bei natürlichen Wasserläufen erster Ordnung, mit deren
Verwaltung ein Oberpräsident oder ein anderer Regierungspräsident beauftragt
ist, diesem einzureichen. Der Regierungspräsident (Oberpräsident) hat zu prüfen,
ob Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen und, wenn dies nicht der Fall ist,
den Ausbau für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung kann nur mit der
Beschwerde im Aufsichtsweg angefochten werden, und zwar, wenn es sich um
den Ausbau eines natürlichen Wasserlaufs erster Ordnung handelt, bei dem Minister
der öffentlichen Arbeiten, sonst bei dem Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
14.
() Mit dem Plane ist ein Auszug daraus einzureichen, der eine kurze
Darstellung des Unternehmens und die herzustellenden Einrichtungen enthalten muß.
(t) Der Auszug ist in den Gemeinden (Gutsbezirken), auf die sich nach dem
Ermessen des Regierungspräsidenten (Oberpräsidenten) die Wirkung des Unter-
nehmens erstrecken kann, während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen
zu jedermanns Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung des Auszugs
sowie die Stelle, bei welcher der Plan selbst eingesehen werden kann, sind in
ortsüblicher Weise und, wenn Landgemeinden beteiligt sind, auch in den Kreis-
blättern bekannt zu machen. Daneben sollen alle bekannten Personen, die nach
dem Ermessen des Regierungspräsidenten (Oberpräsidenten) von nachteiligen Wir-
kungen des Ausbaues betroffen werden können, auf die öffentliche Bekanntmachung
hingewiesen werden.