Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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161. 
Die Bepflanzung, Berasung oder anderweite Befestigung der im & 160 
Abs. 1 bezeichneten Grundstücke bedarf der Zusimmmung ves Unternehmers, soweit 
sie nach dem Plane (§ 163) beseitigt werden sollen. Dasselbe gilt für die gänz- 
liche oder teilweise Beseitigung dieser Grundstücke, soweit der Plan ihre Beseiti- 
gung oder Erhaltung vorsieht. 
W162. 
)Die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltungspflichtigen 
und den Grundstückseigentümern geltenden Vorschriften der §# 135 bis 144 sind 
entsprechend auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausbauunternehmer und den 
Grundstückseigentümern anzuwenden. 
(2) Die Anlieger sind ferner ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet, 
wildwachsende Bäume und Sträucher, welche die Durchführung des Unternebmens 
wesentlich beeinträchtigen und die nach dem Plane (6 163) beseitigt werden 
müssen, auf Erfordern des Unternehmers nach ihrer Wahl entweder selbst zu be- 
seitigen oder die Beseitigung zu dulden. 
#163. 
Der Unternehmer hat den Man für den Ausbau dem örtlich zuständigen 
Regierungspräsidenten, bei natürlichen Wasserläufen erster Ordnung, mit deren 
Verwaltung ein Oberpräsident oder ein anderer Regierungspräsident beauftragt 
ist, diesem einzureichen. Der Regierungspräsident (Oberpräsident) hat zu prüfen, 
ob Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen und, wenn dies nicht der Fall ist, 
den Ausbau für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung kann nur mit der 
Beschwerde im Aufsichtsweg angefochten werden, und zwar, wenn es sich um 
den Ausbau eines natürlichen Wasserlaufs erster Ordnung handelt, bei dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten, sonst bei dem Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten. 
14. 
() Mit dem Plane ist ein Auszug daraus einzureichen, der eine kurze 
Darstellung des Unternehmens und die herzustellenden Einrichtungen enthalten muß. 
(t) Der Auszug ist in den Gemeinden (Gutsbezirken), auf die sich nach dem 
Ermessen des Regierungspräsidenten (Oberpräsidenten) die Wirkung des Unter- 
nehmens erstrecken kann, während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen 
zu jedermanns Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung des Auszugs 
sowie die Stelle, bei welcher der Plan selbst eingesehen werden kann, sind in 
ortsüblicher Weise und, wenn Landgemeinden beteiligt sind, auch in den Kreis- 
blättern bekannt zu machen. Daneben sollen alle bekannten Personen, die nach 
dem Ermessen des Regierungspräsidenten (Oberpräsidenten) von nachteiligen Wir- 
kungen des Ausbaues betroffen werden können, auf die öffentliche Bekanntmachung 
hingewiesen werden.
	        
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