Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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166. 
() Die Bekanntmachung muß angeben, bei welcher Behörde Widerspruͤche 
gegen den Ausbau und Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Ein- 
richtungen oder auf Entschädigung schriftlich oder mündlich zu Protokoll erhoben 
werden können. Sie muß ferner für die Erhebung von Widersprüchen eine Frist 
bestimmen. Diese beträgt mindestens vier Wochen und beginnt mit Ablauf des 
Tages, an dem das die letzte Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. 
Widerspruch kann auch die Wasserpolizeibehörde erheben. 
(2) Auch die Gemeinde-(Guts-) Vorstände können Ansprüche auf Her- 
stellung und Unterhaltung von Einrichtungen erheben. 
166. 
Die Bekanntmachung ist unter der Verwarnung zu erlassen, daß die- 
jenigen, die innerhalb der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Frist keinen Widerspruch 
gegen den Ausbau erheben, ihr Widerspruchsrecht verlieren und daß nach Fest- 
stellung des Planes (§ 168) nur noch die im §9 172 bezeichneten Ansprüche geltend 
gemacht werden können. 167 
167. 
Nach Ablauf der Frist & 165 Abs. 1) hat ein Beauftragter des Regierungs- 
präsidenten (Oberpräsidenten) die Widersprüche und Ansprüche (& 165) mit den 
eteiligten, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, mündlich zu 
erörtern und sodann die Verhandlungen der Planfeststellungsbehörde (§& 168) 
vorzulegen. Zu der Erörterung sind der Unternehmer sowie diejenigen, die Wider- 
sprüche oder Ansprüche erhoben haben, mit der Eröffnung vorzuladen, daß im 
Falle des Ausbleibens gleichwohl mit der Erörterung werde vorgegangen werden. 
168. 
Der örtlich zuständige Bezirksausschuß beschließt über die Widersprüche 
und Ansprüche und stellt danach den Plan fest. Der & 70 Abs. 2 Satz 1) 
2, 4) 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit begründete Widersprüche erhoben 
sind, wird der Plan unter dem Vorbehalte festgestellt, daß mit der Ausführung 
erst nach Beseitigung der Widersprüche begonnen werden darf. 
() Läßt sich bei Entschädigungsansprüchen nicht voraussehen, ob oder in 
welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist die Entscheidung über diese An- 
sprüche einem späteren Verfahren vorzubehalten. Der Bezirksausschuß kann dem 
Unternehmer hierbei auferlegen, Maßnahmen (Pegelbeobachtungen, Grundwasser- 
standsbeobachtungen usw.) zu treffen, die geeignet sind, die Feststellung, ob und 
in welchem Umfange Schäden entstanden sind, zu erleichtern. 
(i) Die Kosten des Verfahrens fallen dem Unternehmer zur Last. 
& 169. 
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Unternehmer sowie 
allen zuzustellen, die Widersprüche oder Ansprüche erhoben haben. 
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 21
	        
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