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166.
() Die Bekanntmachung muß angeben, bei welcher Behörde Widerspruͤche
gegen den Ausbau und Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Ein-
richtungen oder auf Entschädigung schriftlich oder mündlich zu Protokoll erhoben
werden können. Sie muß ferner für die Erhebung von Widersprüchen eine Frist
bestimmen. Diese beträgt mindestens vier Wochen und beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem das die letzte Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist.
Widerspruch kann auch die Wasserpolizeibehörde erheben.
(2) Auch die Gemeinde-(Guts-) Vorstände können Ansprüche auf Her-
stellung und Unterhaltung von Einrichtungen erheben.
166.
Die Bekanntmachung ist unter der Verwarnung zu erlassen, daß die-
jenigen, die innerhalb der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Frist keinen Widerspruch
gegen den Ausbau erheben, ihr Widerspruchsrecht verlieren und daß nach Fest-
stellung des Planes (§ 168) nur noch die im §9 172 bezeichneten Ansprüche geltend
gemacht werden können. 167
167.
Nach Ablauf der Frist & 165 Abs. 1) hat ein Beauftragter des Regierungs-
präsidenten (Oberpräsidenten) die Widersprüche und Ansprüche (& 165) mit den
eteiligten, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, mündlich zu
erörtern und sodann die Verhandlungen der Planfeststellungsbehörde (§& 168)
vorzulegen. Zu der Erörterung sind der Unternehmer sowie diejenigen, die Wider-
sprüche oder Ansprüche erhoben haben, mit der Eröffnung vorzuladen, daß im
Falle des Ausbleibens gleichwohl mit der Erörterung werde vorgegangen werden.
168.
Der örtlich zuständige Bezirksausschuß beschließt über die Widersprüche
und Ansprüche und stellt danach den Plan fest. Der & 70 Abs. 2 Satz 1)
2, 4) 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit begründete Widersprüche erhoben
sind, wird der Plan unter dem Vorbehalte festgestellt, daß mit der Ausführung
erst nach Beseitigung der Widersprüche begonnen werden darf.
() Läßt sich bei Entschädigungsansprüchen nicht voraussehen, ob oder in
welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist die Entscheidung über diese An-
sprüche einem späteren Verfahren vorzubehalten. Der Bezirksausschuß kann dem
Unternehmer hierbei auferlegen, Maßnahmen (Pegelbeobachtungen, Grundwasser-
standsbeobachtungen usw.) zu treffen, die geeignet sind, die Feststellung, ob und
in welchem Umfange Schäden entstanden sind, zu erleichtern.
(i) Die Kosten des Verfahrens fallen dem Unternehmer zur Last.
& 169.
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Unternehmer sowie
allen zuzustellen, die Widersprüche oder Ansprüche erhoben haben.
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 21