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8 170.
(1) Gegen den Beschluß steht, soweit er nicht die von dem Unternehmer
zu leistende Entschädigung betrifft, den Beteiligten binnen zwei Wochen die Be-
schwerde zu.
6 * Aber die Beschwerde entscheidet bei natürlichen Wasserläufen erster
Ordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten, sonst der Minister für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten.
CG)Für die Anfechtung der Entscheidung über die Entschädigungsansprüche
und für den Beginn des Ausbaues gelten der § 76 Absls. 2 und der 9 77
entsprechend.
# 171.
) In dringlichen Fällen kann der Bezirksausschuß Abweichungen von
dem endgültig festgestellten Plane gestatten.
(a) Die Entscheidung hierüber erfolgt durch unanfechtbaren Beschluß.
6()Das Verfahren zwecks endgültiger Feststellung des neuen Planes ist
ohne Verzug durchzuführen. un
172.
Auch nach Feststellung des Planes (6& 168) kann wegen nachteiliger
Wirkungen des Ausbaues der davon Betroffene die Herstellung und Unterhaltung
von Einrichtungen oder Entschädigung nach den 5 156 bis 159 fordern, es sei
denn, daß er schon vor Ablauf der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Frist die nach-
teilige Wirkung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen und bis zum
Ablaufe der Frist weder dem Ausbau widersprochen noch Ansprüche auf Her-
stellung von Einrichtungen oder auf Entschädigung erhoben hat. Der Ablauf
der Frist steht den Ansprüchen nicht entgegen, wenn der Beschädigte glaubhaft
macht, daß er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Qufälle verhindert
worden ist, die Frist einzuhalten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen
Wirkung Kenntnis erlangt hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen
dreißig Jahren nach der Fertigstellung des Teiles des Unternehmens, durch den
der Schaden verursacht worden ist, geltend gemacht werden.
(1) Den Zeitpunkt der Fertigstellung der einzelnen Teile des Unternehmens
hat der Regierungspräsident (Oberpräsident) in den beteiligten Gemeinden (Guts-
bezirken) in ortsüblicher Weise und, wenn Landgemeinden beteiligt sind, auch in
den Kreisblättern bekannt zu machen.
() Die Entscheidung trifft die Planfeststellungsbehörde. Der §9 70 Abf. 2
Satz 1, 2 und die 99. 169, 170 sind entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt
im Falle des § 168 Abs. 2.
6 173.
Bei Ausbauunternehmungen der im §. 153 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
Art kann nach dem Ermessen des nach 9 163 zuständigen Regierungspräsidenten
(Oberpräsidenten) auf Antrag des Unternehmers davon abgesehen werden, das in