Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(O Er kann hierzu durch Verfügung der Wasserpolizeibehörde angehalten 
werden. 
8177. 
() Wenn der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auflegt, die in keinem 
Verhältnisse zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen oder zu seiner Leistungs- 
fähigkeit stehen, ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn der 
Staat und die Provinz sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen 
und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird. 
(2) Gereicht der Ausbau auch einem anderen als dem Verpflichteten zum 
Vorteile, so kann der andere nach Maßgabe seines Vorteils herangezogen werden. 
(3) Im Streitfalle beschließt der Bezirksausschuß über die Höhe der von 
dem Verpflichteten (Abs. 1) oder von dem anderen (Abs. 2) zu übernehmenden 
Kosten. 
178. 
Der Beitrag des Staates muß den Beitrag des Provinzialverbandes 
mindestens erreichen. 
17)9. 
Ein Rechtsanspruch an den Staat oder den Provinzialverband auf Be- 
teiligung an der Aufbringung der Kosten besteht nicht. 
& 180. 
In der Provinz Hessen-Nassau treten an die Stelle des Provinzialverbandes 
die Bezirksverbände, in den Hohenzollernschen Landen der Landeskommunal- 
verband. 
181. 
Hat infolge natürlicher Ereignisse ein natürlicher Wasserlauf zweiter Ord- 
nung sein Bett verlassen und erfordern überwiegende Rücksichten des öffentlichen 
Wohles die Wiederherstellung des früheren Zustandes, so kann die Wasserpolizei- 
behörde die Wiederherstellung dem zur Unterhaltung des Wasserlaufs Ver- 
pflichteten aufgeben. Für die Aufbringung der Kosten gelten die §# 177 bis 180 
entsprechend. 
Siebenter Titel. 
Wasserbücher. 
182. 
Für die Wasserläufe sind zur Eintragung von Rechten, die eine der 
im §& 46 bezeichneten Arten der Benutzung betreffen, und von Zwangsrechten 
nach den 99 331 bis 333 sowie zur Eintragung der von den Bestimmungen 
der §& 115, 117 abweichenden Unterhaltungspflicht Wasserbücher anzulegen, für 
die Wasserläufe dritter Ordnung jedoch erst, wenn eine Eintragung vorzu- 
nehmen ist. 
() Die Einrichtung der Wasserbücher bestimmen die zuständigen Minister.
	        
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