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macht wird, daß es zehn Jahre lang vor dem 1. Januar 1912 von dem An-
tragsteller und seinen Rechtsvorgängern ohne Widerspruch ausgeübt worden ist.
Ein Recht, das auf keinen besonderen Titel gestützt wird, ist einzutragen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die zu seiner Ausübung vorhandene Anlage recht-
mäßig ist oder daß sie vor dem 1. Januar 1912 schon mehr als zehn Jahre
bestanden hat.
() Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt,
sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift von der Wasserbuchbehörde aufzu-
bewahren.
188.
()Liegen die Voraussetzungen des & 187 nicht vor, so ist der Antrag
öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat in dem für die amtlichen
Bekanntmachungen der Waseserbuchbehörde bestimmten Blatte sowie in ortsüblicher
Weise in allen Gemeinden (Gutsbezirken) zu erfolgen, auf deren Bezirk sich nach
dem Ermessen der Wasserbuchbehörde die Wirkung des angemeldeten Rechtes er-
strecken kann, soweit Landgemeinden beteiligt sind, auch in den Kreisblättern. Die
Wasserbuchbehörde ist befugt, noch andere Bekanntmachungen zu veranlassen.
Daneben sollen der Eigentümer des Wasserlaufs und alle anderen Beteiligten,
soweit sie der Behörde bekannt sind, auf die öffentliche Bekanntmachung hinge-
wiesen werden.
(i) Die Bekanntmachung muß die Stelle bezeichnen, wo die zum Nach-
weise des Rechtes beigebrachten Urkunden eingesehen werden können, und die Frist
bestimmen, binnen deren Widersprüche bei der Wasserbuchbehörde anzubringen sind.
Die Frist beträgt mindestens einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages,
an dem das im Abs. 1 bezeichnete Blatt ausgegeben ist. Die Bekanntmachung
ist unter der Verwarnung zu erlassen, daß die Eintragung des Rechtes mit der
gesetzlichen Wirkung (5 190) erfolgen werde, wenn in der bestimmten Frist nie-
mand widerspricht.
(3) Nach Ablauf der Frist ist das Recht einzutragen. Offenbar unbe-
gründete Widersprüche sind durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des
Vorsitzenden zurückzuweisen. Der Bescheid kann nach 9 186 Abs. 2 Satz 2 an-
gefochten werden. Die übrigen innerhalb der Frist erhobenen Widersprüche sind
im Wasserbuche zu vermerken.
189.
Unterhaltungspflichten (§ 182 Abs. 1) sind auf Antrag der Waseerpolizei-
behörde oder der Beteiligten einzutragen, wenn ihr Bestehen nachgewiesen ist.
5* 190.
)Die Eintragungen im Wasserbuche gelten bis zum Beweise des Gegen-
teils als richtig.
() Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Wider-
spruche stehen, sowie gegenüber denjenigen, für welche ein Widerspruch im Wasser-
buche vermerkt ist.