Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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∆ 191. 
Wird ein im Wasserbuch eingetragenes Recht nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes durch eine Behörde beseitigt oder verändert, so ist auf Ersuchen der Be- 
hörde, die in erster Instanz beschlossen hat, das Wasserbuch zu berichtigen. 
*l 192. 
Ergibt sich, daß die Wasserbuchbehörde unter. Verletzung gesetzlicher 
Vorschriften ein Recht oder einen Widerspruch eingetragen hat, so hat sie die 
Berichtigung des Wasserbuchs von Amts wegen zu beschließen. 
() Die Wasserbuchbehörde hat ferner die Berichtigung auf Antrag zu 
beschließen, wenn nachgewiesen wird, daß eine Eintragung nicht mit der wirk- 
lichen Rechtslage übereinstimmt oder daß ein eingetragener Widerspruch unbe- 
gründet ist. Antragsberechtigt find diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung 
erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll. 
() Der Beschluß der Wasserbuchbehörde ist mit Gründen zu versehen und 
dem Antragsteller sowie den von der Berichtigung Betroffenen zuzustellen. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde an das Landeswasseramt zu- 
lässig. Die Berichtigung des Wasserbuchs ist erst auf Grund des rechtskräftigen 
Beschlusses bewirken. 
() Widersprüche sind auch auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte einzu- 
tragen. 
¾W193. 
Die Einsicht der Wasserbücher und ihrer Abschriften sowie derjenigen Ur- 
kunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen ist, ist jedem gestattet. 
Ferner kann jeder eine auf Verlangen zu beglaubigende Abschrift fordern. 
194. 
() Zur Förderung der Gewässerkunde sollen für die Wasserläufe erster 
und zweiter Ordnung Beschreibungen angelegt werden, die einen Uberblick über 
die Beschaffenheit, den Abflußvorgang und die Wasserwirtschaft der Wasserläufe 
geben. Uber die Anlegung der Beschreibungen haben der Minister der öffent- 
lichen Arbeiten und der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten eine 
Anweisung zu erlassen. 
(Eine Abschrift der Beschreibung des ganzen Wasserlaufs soll den Wasser- 
büchern, die den Wasserlauf betreffen, sowie den nach & 183 Abs. 3 niederzu- 
legenden Abschriften beigefügt werden. 
*195. 
Die Verhandlungen vor der Wasserbuchbehörde und die Eintragungen sind 
kostenfrei. Jedoch sind die durch öffentliche Bekanntmachungen, durch Erteilung 
und Beglaubigung von Abschriften oder durch offenbar unbegründete Anträge 
und Widersprüche erwachsenden Kosten dem Antragsteller oder dem Widersprechen- 
den aufzuerlegen. 
 
	        
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