Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Zweiter Abschnitt. 
Gewässer, die nicht zu den Wasserläufen gehören. 
/196. 
Der Eigentümer eines Grundstücks kann über das auf oder unter der 
Oberfläche befindliche Wasser verfügen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, ins- 
besondere aus den Vorschriften über die Wasserläufe und ihre Benutzung, ein 
anderes ergibt oder Rechte Dritter entgegenstehen. 
197. 
Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des oberirdisch 
außerhalb eines Wasserlaufs abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, 
daß die tiefer liegenden Grundstücke belästigt werden. 
(2) Unter dieses Verbot fällt nicht eine Veränderung des Wasserablaufs in- 
folge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des Grundstücks. 
*198. 
)Derx Eigentümer eines Grundstücks ist berechtigt, das oberirdisch außer- 
halb eines Wasserlaufs von einem anderen Grundstück abfließende Wasser von 
seinem Grundstück abzuhalten. 
() In den Hohenzollernschen Landen, in der Provinz Hessen-Nassau, in 
denjenigen Gebietsteilen der Rheinprovinz, in denen bisher das französische oder 
das gemeine Recht galt, und in der Provinz Schleswig-Holstein ist diese Vor- 
schrift nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Eigentümer eines landwirt- 
schaftlich benutzten Grundstücks verpflichtet ist, den infolge der natürlichen Boden- 
verhältnisse stattfindenden Wasserablauf von einem anderen landwirtschaftlich 
benutzten Grundstücke zu dulden. 
&199. 
ÜDer Eigentümer eines nicht zu den Wasserläufen gehörenden Sees ist 
nicht befugt, den See abzulassen oder seinen Wasserspiegel erheblich zu senken, 
wenn dadurch der Grundwasserstand zum Nachteil anderer verändert wird, es sei 
denn, daß es zur gewöhnlichen Bodenentwässerung erforderlich ist. 
(t) Es ist ihm ferner nicht gestattet, Wasser oder andere flüssige Stoffe in 
den See einzuleiten oder feste oder schlammige Stoffe in den See einzubringen, 
durch die das Wasser zum Nachteil anderer verunreinigt wird. Der ( 23 
Abs. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, auf den Eigentümer jedoch nur 
dann, wenn einem anderen ein Recht an dem See zusteht oder wenn durch die 
Einleitung andere Gewässer verunreinigt werden können. 
G)Ob und in welchem Umfange der an Seen bisher übliche Gemein- 
gebrauch im Falle des Bedürfnisses auch fernerhin zulässig ist, bestimmt der
	        
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