Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Regierungspräsident. Der Eigentümer des Sees ist vorher zu hören. Der 
Regierungspräsident kann die getroffene Bestimmung jederzeit widerrufen. Die 
I## 36 bis 39 sind entsprechend anzuwenden. 
§200. 
yDer Eigentümer eines Grundstücks darf das unterirdische Wasser zum 
Gebrauch oder Verbrauche nicht dauernd in weiterem Umfang als für die eigene 
Haushaltung und Wirtschaft (§ 25 Abs. 4) zutage fördern, wenn dadurch 
1. der Wassergewinnungsanlage oder der benutzten Quelle eines anderen 
das Wasser entzogen oder wesentlich geschmälert oder 
2. die bisherige Benutzung des Grundstücks eines anderen erheblich beein- 
trächtigt oder 
3. der Wasserstand eines Wasserlaufs oder eines Sees (§ 199) derart ver- 
ändert wird, daß andere in der Ausübung ihrer Rechte daran beein- 
trächtigt werden. 
()Den Geschädigten steht kein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn der 
aus der Zutageförderung zu erwartende Nutzen den ihnen erwachsenden Schaden 
erheblich übersteigt oder wenn das Unternehmen, für das die Zutageförderung 
erfolgt, dem öffentlichen Wohle dient. Sie können jedoch die Herstellung von 
Einrichtungen fordern, durch die der Schaden verhütet oder ausgeglichen wird, 
wenn solche Einrichtungen mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich 
gerechtfertigt sind. Soweit der Schaden nicht verhütet oder ausgeglichen werden 
kann, ist insofern Schadensersatz zu leisten, als die Billigkeit nach den Umständen 
eine Entschädigung erfordert. 
() Die Entschädigung kann, wenn der Unternehmer dies beantragt, auch 
in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der § 51 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend 
anzuwenden. 
6201. 
Dem Eigentümer eines Grundstücks ist nicht gestattet, den Grundwasser- 
strom eines Tales durch unterirdische Anlagen aufzustauen. 
202. 
)Der Eigentümer eines Grundstücks ist nicht befugt, Stoffe in den 
Boden einzubringen oder einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser, ein 
Wasserlauf oder ein See (6 199) zum Nachteil anderer verunreinigt wird. 
(t) Auf die Düngung von Grundstücken ist die Vorschrift des Abs. 1 nicht 
anzuwenden. 
  
  
203. 
)Die dem Grundstückseigentümer nach den §§ 199 bis 202 nicht 
zustehenden Rechte können von ihm und mit seiner Zustimmung auch von einem 
anderen durch Verleihung erworben werden. Ferner kann der Gebrauch oder 
Verbrauch von Wasser sowie die Einleitung von Wasser oder anderen flüssigen 
Stoffen durch mehrere Berechtigte im Ausgleichungsverfahren geregelt werden. 
Gesezsammlung 1913. (Nr. 11271.) 22
	        
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