Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() Die &# 47 bis 52, 55 bis 73, 75 bis 77, 79 bis 85 und 87 bis 90 
sind entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Verleihung um den Erwerb 
eines dem Grundeigentümer nach § 200 nicht zustehenden Rechtes, so gelten die 
5% 51, 82 mit der Maßgabe, daß der entstehende Schaden nur zu ersetzen ist, 
soweit die Billigkeit den Umständen nach eine Entschädigung erfordert. 
(2) Soweit das Recht, über das Wasser eines Sees 6 199) oder über 
das unterirdische Wasser zu verfügen, dem Grundstückseigentümer nach den 
§ 196 bis 202 zusteht oder beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht und nach 
6#379 aufrechterhalten bleibt, kann dessen Sicherstellung nach § 86 verlangt werden. 
204. 
() Wer unterirdisches Wasser zum Gebrauch oder Verbrauch über die 
Grenzen seines örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes hinaus 
fortleiten will, bedarf der polizeilichen Genehmigung. Zuständig ist, wenn das 
Unternehmen der Versorgung von Ortschaften oder größeren Ortsteilen mit Trink- 
oder Nutzwasser dient, der Regierungspräsident, sonst der Landrat, in Stadtkreisen 
die Ortspolizeibehörde. Gegen die Entscheidung steht dem Unternehmer nur die 
Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
() Ist das Recht zur Zutageförderung des unterirdischen Wassers durch 
Verleihung erworben, so bedarf es keiner polizeilichen Genehmigung nach Abs. 1. 
ß 205. 
An Seen, die nicht zu den Wasserläufen gehören, steht, soweit das Eigen- 
tum an ihnen nicht anderweit geordnet ist, den Anliegern das Eigentum anteilig 
zu. Der & 8 Abs. 2, 3 und der § 13 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. 
Dritter Abschnitt. 
Wassergenossenschaften. 
Erster DTitel. 
Allgemeine Vorschriften. 
206. 
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Wassergenossenschaften ge- 
bildet werden: 
1. zur Unterhaltung von Wasserläufen zweiter oder dritter Ordnung und 
#um Ausbau solcher Wasserläufe zwecks Verbesserung der Vorflut oder 
es Hochwasserabflusses; 
2. zur Unterhaltung der Ufer von Wasserläufen sowie zum Ausbau der 
Ufer zwecks Verbesserung der Vorflut oder des Hochwasserabflusses oder 
zum Schutze der Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke;
	        
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