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zur Reinhaltung von Gewässern;
zur Entwässerung und Bewässerung von Grundstücken und zur Unter-
haltung von Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen;
zur Verfehnung von Grundstücken und zur Unterhaltung von Ver-
fehnungsanlagen;
zur Anlegung und zum Ausbau von Wasserläufen zweiter und dritter
Ordnung und ihrer Ufer zu anderen als den unter Nr. 1 bis 5 be-
zeichneten Zwecken;
7. zur Unterhaltung und zum Ausbau von natürlichen Wasserläufen
erster Ordnung sowie zum Ausbau ihrer Ufer zu anderen als den
unter Nr. 2 bezeichneten Zwecken;
8. zur Herstellung und Unterhaltung der Schiffbarkeit oder Flößbarkeit
von Wasserläufen sowie zur Herstellung und Unterhaltung neuer
Schiffahrtstraßen und anderer Schiffahrtanlagen;
9. zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Stauanlagen;
10. zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Wasserversorgungs-
anlagen, soweit sie nicht unter Nr. 9 fallen;
11. zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses;
12. zur Zurückhaltung von Wasser in den Niederschlagsgebieten von
Wasserläufen;
13. zur Aufbringung von Beiträgen in den Fällen des & 174 Abs. 1,2;
14. zur Aufhöhung und Aufspülung von Grundstücken im Interesse der
Bodenkultur.
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207.
)Die Bildung der Genossenschaft erfordert den Nachweis, daß das
Unternehmen dem öffentlichen Wohle dient oder einen gemeinwirtschaftlichen
Nutzen bezweckt.
() Sie erfolgt:
1. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines einstimmigen Be-
schlusses der Beteiligten;
2. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines Beschlusses der
Mechrheit unter zwangsweiser Heranziehung der Minderheit;
3. durch Erlaß der Satzung ohne Zustimmung der Mehrheit.
208.
Ist die Satzung genehmigt oder erlassen, so kann nicht mehr geltend ge-
macht werden, daß eine Voraussetzung für ihre Genehmigung oder ihren Erlaß
nicht vorgelegen habe.
*209.
Die Genossenschaft ist rechtsfähig.
(i) Sie muß ihren Sitz in Preußen haben.
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