Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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& 210. 
Der Genossenschaft können außer den jeweiligen Eigentümern der bei dem 
Unternehmen beteiligten Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen nur 
diejenigen Wassergenossenschaften sowie Kommunal-, Deich= und Fischereiverbände, 
die an dem Unternehmen ein Interesse haben, als Genossen angehören. Den 
Eigentümern stehen die Erbbauberechtigten gleich. 
+(211. 
Für den Beitritt von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechtes ist die Genehmigung des Staates nicht erforderlich. 
(i) Lehns- und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der 
Anwärter der Genossenschaft beizutreten. 
212. 
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer 
Person oder aus mehreren Personen bestehen, von denen eine den Vorsitz führt. 
(t) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungs- 
macht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 
Er führt die Verwaltung der Genossenschaft, sofern nicht einzelne Geschäfte durch 
Gesetz oder Satzung dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der Mitglieder- 
versammlung überwiesen sind. 
6) Der Vorsitzende des Vorstandes, der sich als solcher ausweist, bedarf 
zur Vertretung des Vorstandes vor den Prozeßgerichten und den Verwaltungs- 
gerichten keiner besonderen Vollmacht. 
() Abgesehen von den Fällen des § 275 Abs. 1, 2 und des §9 278 
Abs. 1 Nr. 1 kann durch die Satzung bestimmt werden, daß an die Stelle der 
Mitgliederversammlung ein von den Genossen zu wählender Ausschuß tritt. 
213. 
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen richten sich, 
soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung. 
  
  
5214. 
() Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: 
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2. dn Genossenschaftshweck unter Bezugnahme auf den Plan des Unter- 
nehmens; 
3. etwaige Anderungen des Planes; 
4. die Benutzung und Unterhaltung der genossenschaftlichen Anlagen; 
5. die von den Genossen zu übernehmenden Beschränkungen des Grund- 
eigentums und die ihnen sonst obliegenden Verpflichtungen;
	        
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