Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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durch die Ortspolizeibehörde, in zweiter Instan duuch den Regierungspräsidenten, 
bei den übrigen Genossenschaften durch den Regierungspräsidenten, in zweiter 
Instanz durch den Oberpräsidenten geführt. Zuständig ist diejenige Behörde, in 
deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. 
() Die Ausfsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar durch- 
zusetzen. 
218. 
Kommt die durch die Satzung vorgeschriebene Wahl des Vorstandes oder 
einzelner Mitglieder trotz der Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht zustande, 
so ist diese befugt, für die fehlenden Mitglieder Vertreter zu bestellen, die bis zur 
ordnungsmäßigen Wahl der fehlenden Mitglieder deren Obliegenheiten wahrzu- 
nehmen haben. Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Entschädigung für 
sie festsetzen. 
219. 
()Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, die ihr gesetz= oder 
satzungsmäßig obliegenden, von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu- 
ständigkeit festgestellten Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufzu- 
nehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aussichtsbehörde unter 
Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststel- 
lung der außerordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Bei- 
träge verfügen. 
() Gegen die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen 
die Klage beim Bezirksausschusse zu. Ist der Regierungspräsident Aufsichtsbehörde, 
so hat er für das Verwaltungsstreitverfahren einen Kommissar zu bestellen, der 
ihn in allen Rechtshandlungen zu vertreten hat. 
e 220. 
()Sur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von An- 
leihen, mit Ausnahme solcher, durch die der Schuldenbestand nicht vermehrt wird, 
bedarf die Genossenschaft der Genehmigung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses und, 
wenn die Genossenschaft in erster Instanz der Aufsicht des Regierungspräsidenten 
untersteht, des Bezirksausschusses. 
(2) Durch die Satzung kann eine Genehmigung auch für andere Fälle 
vorgeschrieben werden. 
  
221. 
Der Aufsichtsbehörde muß auf Verlangen Einsicht in die Akten der Ge- 
nossenschaft gewährt und Abschrift des Haushaltsplans und des Rechnungsab- 
schlusses sowie der Niederschriften der Schaukommission und der Verhandlungen 
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung (des Ausschusses) überreicht 
werden. Sie ist befugt, außerordentliche Prüfungen der Genossenschaftskasse und 
der gesamten Genossenschaftsverwaltung zu veranlassen und an den Schauen und 
an den Versammlungen des Vorstandes sowie an den Sitzungen der Mitglieder- 
versammlung (des Ausschusses) persönlich oder durch Beauftragte teilzunehmen.
	        
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