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& 226.
G)Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft werden im Ver-
waltungsstreitverfahren entschieden.
G) Gegen die Heranziehung und Veranlagung zu den Genossenschaftslasten
steht den Inanspruchgenommenen binnen vier Wochen der Einspruch zu. Uber
den Einspruch beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluß kann binnen zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden, sofern nicht das
Schiedsgericht (G 215) von beiden Parteien angerufen wird. Die Klage hält die
Vollstreckung des Beschlusses nicht auf.
() Zuständig ist der Bezirksausschuß.
227.
)Der Vorstand und, wenn dieser aus mehreren Personen besteht, auch
sein Vorsitzender sind berechtigt, Anordnungen, die sie in Ausübung der ihnen
zustehenden Befugnisse gegen einzelne Genossen richten, durch folgende Zwangs-
mittel durchzusetzen:
1. Ist eine Handlung zu erzwingen, die ein Dritter ausführen kann, so
können sie die Ausführung veranlassen und den vorläufig zu bestimmen-
den Kostenbetrag im Zwangswege von dem Verpflichteten einziehen.
2. Steht es fest, daß der Verpflichtete nicht imstande ist, die aus der
Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder
ist eine nicht durch einen Dritten ausführbare Handlung oder eine
Unterlassung zu erzwingen, so können sie Geldstrafen bis zu dreißig
Mark festsetzen. Die Strafgelder fließen in die Genossenschaftskasse.
() Der Anwendung der Zwangsmittel muß eine schriftliche Androhun
vorausgehen; in dieser ist, wenn eine Handlung erzwungen werden soll, eine Fri
zu bestimmen, innerhalb deren die Handlung auszuführen ist.
(228.
(Gegen die Anordnungen des Vorstandes und seines Vorsitzenden und
gegen die Androhung eines Zwangsmittels ist die Beschwerde an die Aufsichts-
behörde, gegen deren Bescheid die weitere Beschwerde an die höhere Aufsichts-
behörde und gegen deren Bescheid die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
zulässig. Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Anordnung durch Nichtanwendung oder urrichtige
Anwendung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch der von den
Behörden innerhalb ihrer Quständigkeit erlassenen Verordnungen, den
Kläger in seinen Rechten verletze;
2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, die den
Vorstand oder seinen Vorsitzenden zum Erlasse der Anordnung oder zur
Androhung des Zwangsmittels berechtigt haben würden.