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() Das gegen die Androhung eines Zwangsmittels gerichtete Rechtsmittel
erstreckt sich zugleich auf die Anordnung, um deren Ausführung es sich handelt,
wenn nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens ge-
worden ist.
() Die Beschwerde gegen den Vorstand oder seinen Vorsitzenden ist bei
diesem, die weitere Beschwerde bei der Behörde, gegen deren Bescheid sie sich
richtet, anzubringen.
(4) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde
sowie zur Erhebung der Klage gegen den auf die Beschwerde erlassenen Bescheid
beträgt zwei Wochen.
(s) Wird die Beschwerde oder die weitere Beschwerde der Vorschrift des
Abs. 3 zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Behörde angebracht, die
zur Beschlußfassung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt.
(6) Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels ist nur
die Beschwerde im Aufsichtsweg innerhalb zwei Wochen zulässig.
*e 229.
yNRückständige Beiträge sowie die im § 227 erwähnten Strafen und
Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die zu-
ständige Vollstreckungsbehörde wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt. Das
Beitreibungsverfahren kann auch gegen die Pächter und anderen Nutzungs-
berechtigten der einer Genossenschaft angehörenden Grundstücke, Bergwerke und
gewerblichen Anlagen gerichtet werden.
() Zu den Nutzungsberechtigten gehören auch die Mieter der an die Ge-
nossenschaft angeschlossenen gewerblichen Anlagen sowie der gesonderten Arbeits-
stellen in diesen Anlagen. Gegen den Mieter gesonderter Arbeitsstellen ist das
Verwaltungszwangsverfahren nur wegen des auf seine Arbeitsstelle entfallenden
Beitrags zulässig.
*230.
)Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung (den Ausschuß) einzu-
berufen, sobald das Interesse der Genossenschaft es erfordert oder ein Drittel der
Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt.
() Wenn der Vorstand dem Antrage binnen zwei Monaten nicht statt-
gegeben hat, so liegt die Einberufung der Aufsichtsbehörde ob.
l
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, die sich einer
groben Pflichtverletzung schuldig machen, ihres Amtes zu entsetzen. Die auf
Amtsentsetzung lautende Verfügung kann binnen zwei Wochen durch Klage bei
dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Bis zur Entscheidung über die
Klage bleibt das Vorstandsmitglied von den Amtsgeschäften enthoben.
Oesehsammlung 1913. (Mrr. 11271.) 23