Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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232. 
Im Einverständnisse mit der Genossenschaft können neue Mitglieder ein- 
treten oder bisherige ausscheiden. Es bedarf jedoch hierzu der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde; diese hat beim Ausscheiden von Mitgliedern auch das Interesse 
der Gläubiger zu berücksichtigen. §l 238 
LDie Genossenschaft ist verpflichtet, Eigentümer von Grundstücken, Berg- 
werken und gewerblichen Anlagen sowie Wassergenossenschaften oder andere Ver- 
bände (& 210) auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn der 
von der Genossenschaft verfolgte Zweck auch für sie nur durch Anschluß an die 
genossenschaftlichen Anlagen und deren Mitbenutzung erreichbar ist und die An- 
lagen, nötigenfalls nach entsprechendem Ausbau, den gemeinsamen Bedürfnissen 
enügen. 
genug () Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch die besonderen Kosten der 
zum Anschluß an die genossenschaftlichen Anlagen und zu ihrer Mitbenutzung 
herzustellenden Einrichtungen zu tragen. 
234. 
Das Ausscheiden von Grundstücken, Bergwerken oder gewerblichen 
Anlagen kann von der Genossenschaft gegen den Willen der Eigentümer verlangt 
werden, wenn sonst die Erreichung des Genossenschaftszwecks gefährdet werden 
würde. 
() Dem Ausscheidenden ist Entschädigung zu leisten; eine Werterhöhung, 
die das Grundstück, das Bergwerk oder die gewerbliche Anlage erst infolge des 
genossenschaftlichen Unternehmens gewinnen würden, kommt jedoch bei der Be- 
messung der Entschädigung nicht in Anschlag. 
235. 
Über Streitigkeiten in den Fällen des § 233 und des § 234 Abs. 1 ent- 
scheidet der Bezirksausschuß im Verwaltungsstreitverfahren. 
9l236. 
Haben Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken oder gewerblichen An- 
lagen sowie Wassergenossenschaften oder andere Verbände (§& 210), ohne Genossen 
zu sein, dadurch Vorteil, daß sie den Betrieb von Anlagen auf die Ausnutzung 
der durch die Genossenschaftsanlagen geschaffenen günstigeren Wasserverhältnisse 
einrichten, so ist die Genossenschaft befugt, ihnen die durch das genossenschaftliche 
Unternehmen ermöglichte bessere Benutzung zu untersagen, wenn infolge dieser 
Benutzung die genossenschaftlichen Anlagen für die Bedürfnisse der Genossenschaft 
nicht mehr ausreichen. Dasselbe gilt, wenn Genossen die günstigeren Wasser- 
verhältnisse für andere als die zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Berg- 
werke oder gewerblichen Anlagen nutzbar machen. 
  
 
	        
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