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232.
Im Einverständnisse mit der Genossenschaft können neue Mitglieder ein-
treten oder bisherige ausscheiden. Es bedarf jedoch hierzu der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde; diese hat beim Ausscheiden von Mitgliedern auch das Interesse
der Gläubiger zu berücksichtigen. §l 238
LDie Genossenschaft ist verpflichtet, Eigentümer von Grundstücken, Berg-
werken und gewerblichen Anlagen sowie Wassergenossenschaften oder andere Ver-
bände (& 210) auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn der
von der Genossenschaft verfolgte Zweck auch für sie nur durch Anschluß an die
genossenschaftlichen Anlagen und deren Mitbenutzung erreichbar ist und die An-
lagen, nötigenfalls nach entsprechendem Ausbau, den gemeinsamen Bedürfnissen
enügen.
genug () Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch die besonderen Kosten der
zum Anschluß an die genossenschaftlichen Anlagen und zu ihrer Mitbenutzung
herzustellenden Einrichtungen zu tragen.
234.
Das Ausscheiden von Grundstücken, Bergwerken oder gewerblichen
Anlagen kann von der Genossenschaft gegen den Willen der Eigentümer verlangt
werden, wenn sonst die Erreichung des Genossenschaftszwecks gefährdet werden
würde.
() Dem Ausscheidenden ist Entschädigung zu leisten; eine Werterhöhung,
die das Grundstück, das Bergwerk oder die gewerbliche Anlage erst infolge des
genossenschaftlichen Unternehmens gewinnen würden, kommt jedoch bei der Be-
messung der Entschädigung nicht in Anschlag.
235.
Über Streitigkeiten in den Fällen des § 233 und des § 234 Abs. 1 ent-
scheidet der Bezirksausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
9l236.
Haben Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken oder gewerblichen An-
lagen sowie Wassergenossenschaften oder andere Verbände (§& 210), ohne Genossen
zu sein, dadurch Vorteil, daß sie den Betrieb von Anlagen auf die Ausnutzung
der durch die Genossenschaftsanlagen geschaffenen günstigeren Wasserverhältnisse
einrichten, so ist die Genossenschaft befugt, ihnen die durch das genossenschaftliche
Unternehmen ermöglichte bessere Benutzung zu untersagen, wenn infolge dieser
Benutzung die genossenschaftlichen Anlagen für die Bedürfnisse der Genossenschaft
nicht mehr ausreichen. Dasselbe gilt, wenn Genossen die günstigeren Wasser-
verhältnisse für andere als die zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Berg-
werke oder gewerblichen Anlagen nutzbar machen.