Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Die Genossenschaftsanlagen sind mindestens einmal im Jahre zu schauen. 
Der Schaukommission sollen außer dem Vorstand oder einzelnen seiner Mitglieder 
auch noch andere Genossen angehören. 
Zweiter Titel. 
Genossenschaften mit Julässigkeit des Beitrittszswanges. 
238. 
)Soll eine Genossenschaft zu einem der im § 206 Nr. 1 bis 5, 9, 
11, 12 oder 14 bezeichneten Zwecke gebildet werden, so können widersprechende 
Eigentümer der bei ihr zu beteiligenden Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen 
Anlagen sowie Wassergenossenschaften und andere Verbände (§ 210) zum Beitritte 
gezwungen werden, wenn 
1. das Unternehmen zweckmäßig nur auf genossenschaftlichem Wege durch- 
geführt werden kann; 
2. die Mehrheit der Beteiligten der Genossenschaftsbildung zustimmt und 
3. das Unternehmen unter Berücksichtigung der Genossenschaftslasten für 
die Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen der Wider- 
sprechenden sowie für die widersprechenden Wassergenossenschaften und 
anderen Verbände (§5 210) Vorteile in Aussicht stellt, bei einer Ge- 
nossenschaft zur Reinhaltung auch, wenn das Unternehmen zur Be- 
seitigung der von ihnen hervorgerufenen Verunreinigung dient. 
(2) Die Mehrheit berechnet sich, wenn nur Grundstücke beteiligt sind, so- 
wohl nach der Fläche als auch nach dem Grundsteuerreinertrag oder, wenn die 
Grundstücke sämtlich einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegen und in diesem 
besonders abgeschätzt sind, nach dem so ermittelten Werte oder Ertrage. Sind 
Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wassergenossenschaften oder andere Verbände 
210) allein oder neben Grundstücken beteiligt, so berechnet sich die Mehrheit 
nach dem vorläufig festgestellten Vorteile (§ 252); soll in diesem Falle ein Beitritts- 
zwang gegen widersprechende Eigentümer von Grundstücken ausgeübt werden, so 
bchor es außerdem der Mehrheit der beteiligten Grundstückseigentümer, berechnet 
nach Sat 1. 
(s) Als Vorteil im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 gilt auch die Möglichkeit, 
das Unternehmen durch zweckentsprechende und wirtschaftlich gerechtfertigte Anlagen 
oder Einrichtungen auszunutzen. 
(() Eigentümer von Grundstücken, für die das Unternehmen keinen Vorteil 
in Aussicht stellt, können zum Beitritte gezwungen werden, soweit es im Interesse 
der Beschaffung oder Erhaltung der Vorflut oder zur Durchleitung von Ent- 
wässerungs= oder Bewiässerungsanlagen erforderlich ist. Solche Grundstücke sind 
von allen Genossenschaftslasten befreit. Erleiden sie Schaden, so ist er von der 
23°
	        
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