Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Genossenschaft zu ersetzen. Uber die Entschädigungsansprüche beschließt der Bezirks- 
ausschuß. Gegen dessen Beschluß kann binnen drei Monaten der Rechtsweg be- 
schritten werden. 
/ 239. 
CG) Ergibt sich, daß das ausgeführte Unternehmen einem Grundstück, einem 
Bergwerk, einer gewerblichen Anlage, einer Wassergenossenschaft oder einem an- 
deren Verbande (6 210) keinen Vorteil gewährt, so kann der Genosse für die 
Dauer des Zustandes der Genossenschaft gegenüber den Erlaß der Genossen- 
schaftsbeiträge verlangen, bei Genossenschaften zur Reinhaltung von Gewässern 
jedoch nur, soweit die Heranziehung wegen des ihm aus den Gepnossenschafts- 
anlagen erwachsenden Vorteils erfolgt ist. Soweit bei letzteren Genossenschaften 
ein Genosse wegen der von ihm hervorgerufenen Verunreinigung zu Beiträgen 
herangezogen ist, kann er den Erlaß der Beiträge verlangen, wenn sich ergibt, 
daß er zu der Verunreinigung nicht beiträgt. 
(i) Werden die Ansprüche vom Vorstande nicht als berechtigt anerkannt, 
so sind sie im Wege des Einspruchs gegen die Heranziehung zu den Genossen- 
schaftslasten nach § 226 Abs. 2 geltend zu machen, doch kann die Entscheidung 
über den Einspruch nicht in der Satzung einem Schiedsgericht übertragen werden. 
#2490. 
) Ergibt sich, daß ein Grundstück, abgesehen von dem Falle des 9 238 
Abs. 4, oder ein Bergwerk oder eine gewerbliche Anlage dauernden Nachteil von 
dem ausgeführten Unternehmen hat, so kann der Genosse deren Ausscheiden aus 
der Genossenschaft verlangen. 
() Soweit der Erwerb des ausscheidenden Grundstücks zur Durchführung 
der Genossenschaftszwecke erforderlich ist, kann der Genossenschaft das Recht zur 
Enteignung nach dem Enteignungsgesetze vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. 
S. 221) gewährt werden. Über die Gewährung des Enteignungsrechts ent- 
scheidet der Bezirksausschuß durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Der 
Beschluß kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei dem Minister der 
öffentlichen Arbeiten angefochten werden. Die Gewährung des Enteignungsrechts 
durch den Vorsitzenden nach § 117 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
(Gesetzsamml. S. 195) ist nicht zulässig. 
241. 
In den Fällen der §§ 239, 240 bleiben bei der Ermittelung, ob ein Grund- 
stück, ein Bergwerk oder eine gewerbliche Anlage keinen Vorteil oder Nachteil 
von dem Unternehmen hat, die darauf entfallenden Genossenschaftsbeiträge unbe- 
rücksichtigt. 
8242. 
() Haben Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken oder gewerblichen 
Anlagen, Wassergenossenschaften oder andere Verbände (§ 210), ohne Genossen
	        
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