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Genossenschaft zu ersetzen. Uber die Entschädigungsansprüche beschließt der Bezirks-
ausschuß. Gegen dessen Beschluß kann binnen drei Monaten der Rechtsweg be-
schritten werden.
/ 239.
CG) Ergibt sich, daß das ausgeführte Unternehmen einem Grundstück, einem
Bergwerk, einer gewerblichen Anlage, einer Wassergenossenschaft oder einem an-
deren Verbande (6 210) keinen Vorteil gewährt, so kann der Genosse für die
Dauer des Zustandes der Genossenschaft gegenüber den Erlaß der Genossen-
schaftsbeiträge verlangen, bei Genossenschaften zur Reinhaltung von Gewässern
jedoch nur, soweit die Heranziehung wegen des ihm aus den Gepnossenschafts-
anlagen erwachsenden Vorteils erfolgt ist. Soweit bei letzteren Genossenschaften
ein Genosse wegen der von ihm hervorgerufenen Verunreinigung zu Beiträgen
herangezogen ist, kann er den Erlaß der Beiträge verlangen, wenn sich ergibt,
daß er zu der Verunreinigung nicht beiträgt.
(i) Werden die Ansprüche vom Vorstande nicht als berechtigt anerkannt,
so sind sie im Wege des Einspruchs gegen die Heranziehung zu den Genossen-
schaftslasten nach § 226 Abs. 2 geltend zu machen, doch kann die Entscheidung
über den Einspruch nicht in der Satzung einem Schiedsgericht übertragen werden.
#2490.
) Ergibt sich, daß ein Grundstück, abgesehen von dem Falle des 9 238
Abs. 4, oder ein Bergwerk oder eine gewerbliche Anlage dauernden Nachteil von
dem ausgeführten Unternehmen hat, so kann der Genosse deren Ausscheiden aus
der Genossenschaft verlangen.
() Soweit der Erwerb des ausscheidenden Grundstücks zur Durchführung
der Genossenschaftszwecke erforderlich ist, kann der Genossenschaft das Recht zur
Enteignung nach dem Enteignungsgesetze vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml.
S. 221) gewährt werden. Über die Gewährung des Enteignungsrechts ent-
scheidet der Bezirksausschuß durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Der
Beschluß kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei dem Minister der
öffentlichen Arbeiten angefochten werden. Die Gewährung des Enteignungsrechts
durch den Vorsitzenden nach § 117 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
(Gesetzsamml. S. 195) ist nicht zulässig.
241.
In den Fällen der §§ 239, 240 bleiben bei der Ermittelung, ob ein Grund-
stück, ein Bergwerk oder eine gewerbliche Anlage keinen Vorteil oder Nachteil
von dem Unternehmen hat, die darauf entfallenden Genossenschaftsbeiträge unbe-
rücksichtigt.
8242.
() Haben Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken oder gewerblichen
Anlagen, Wassergenossenschaften oder andere Verbände (§ 210), ohne Genossen