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zu sein, oder haben Genossen mit anderen als den zur Genossenschaft gehörenden
Grundstücken, Bergwerken oder Anlagen von den ausgeführten Genossenschafts-
anlagen Vorteil oder tragen sie zur Verunreinigung eines Gewässers bei, zu
dessen Reinhaltung die Genossenschaft gebildet ist, so können sie vom Genossen-
schaftsvorstande nach Anhörung zu Beiträgen gemäß den für die Genossen gelten-
den Bestimmungen herangezogen werden. Die Beiträge dürfen, soweit sie wegen
des den Herangezogenen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vorteils
erhoben werden, diesen Vorteil nicht übersteigen.
(t) Die Genossenschaft ist in diesem Falle verpflichtet, die herangezogenen
Eigentümer und Verbände auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen.
#243.
Uber Streitigkeiten in den Fällen des § 240 Abs. 1 und des § 242 ent-
scheidet der Bezirksausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
244.
() Liegen die Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 für mehrere Grund-
stücke, Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wassergenossenschaften oder andere Ver-
bände (& 210) vor, wollen aber nicht alle Eigentümer oder Verbände in die
Genossenschaft eintreten, so können die Widersprechenden für verpflichtet erklärt
werden, der Genossenschaft beizutreten, wenn der Beitritt unter Berücksichtigung
der dadurch entstehenden Kosten und der Genossenschaftsbeiträge Vorteile für sie
in Aussicht stellt und wenn die Aufnahme aller beteiligten Eigentümer und Ver-
bände in die Genossenschaft von der Mehrheit dieser Eigentümer und Verbände,
nach §# 238 Abs. 2 berechnet, beantragt wird.
() Auf das Verfahren sind die Vorschriften der 95 248 ff. über das
Verfahren zur Bildung von Genossenschaften entsprechend anzuwenden.
(i) Die nach §& 254 zu wählenden Bevollmächtigten haben die Gesamtheit
der Beteligten bei den Verhandlungen mit der Genossenschaft oder in einem
etwaigen Verwaltungsstreitverfahren nach den I# 233), 235 zu vertreten.
Dritter Titel.
Jwangsgenossenschaften.
245.
(yGenossenschaften können ohne Zustimmung der Beteiligten gebildet
1. zur Unterhaltung natürlicher Wasserläufe zweiter Ordnung, wenn nicht
die Voraussetzungen des & 116 vorliegen;
2. zur Unterhaltung natürlicher Wasserläufe zweiter Ordnung in den
Fällen des § 118 Abs. 2;
3. zur Unterhaltung natürlicher Wasserläufe dritter Ordnung in den
Fällen des § 118 Abs. 2;