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4. zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses, wenn sie zur
erhütung von Hochwassergefahr notwendig ist;
5. zur Reinhaltung von Gewässern, wenn schwerwiegenden Mißständen
auf andere Weise nicht abgeholfen werden kann.
(D Zu einer Genossenschaft der im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art
sind die Eigentümer der Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen so-
wie die Wassergenossenschaften oder anderen Verbände (6 210) heranzuziehen,
denen die ordnungsmäßige Untkchaltung des Wasserlaufs zum Vorteile gereicht.
Als Vorteil gilt auch die Möglichkeit, das Unternehmen durch zweckentsprechende
und wirtschaftlich gerechtfertigte Anlagen oder Einrichtungen auszunutzen
C) Eine Genossenschaft der im Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art ist aus den
Eigentümern der Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen, den Wasser-
genossenschaften und den anderen Verbänden (6 210) zu bilden, die von der
Hochwassergefahr bedroht sind.
(4) Eine Genossenschaft der im Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Art ist aus den
Eigentümern der Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen, den Wasser-
genossenschaften und den anderen Verbänden (5 210) zu bilden, die zur Ver-
unreinigung eines Gewässers beitragen oder denen aus den Anlagen der Genossen-
schaft Vorteile erwachsen. Reichen die vorhandenen Gewässer zur unschädlichen
Abführung der Schmutzwässer nicht aus, so kann in dem Plane des von der
Genossenschaft durchzuführenden Unternehmens auch die Anlegung von Kanälen
zur Ableitung der Schmutzwässer vorgesehen werden.
246.
Die 239 bis 244 sind entsprechend anzuwenden.
§l 247.
Unterläßt der Vorstand einer Zwangsgenossenschaft 245) trotz Auf-
forderung der Aufsichtsbehörde für die ordnungsmäßige Ausführung, Unter-
haltung oder Wiederherstellung der genossenschaftlichen Anlagen Sorge zu tragen,
so kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Genossenschaftsversammlung die
Geschäfte des Vorstandes dem Vorstand einer Gemeinde, deren Gemarkung ganz
oder zum Teil zum Gebiete der Genossenschaft gehört, übertragen. Die Aufsichts-
behörde kann für den Gemeindevorstand eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Gegen die Verfügung, durch welche dem Gemeindevorstande die Führung der
Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes übertragen wird, findet nur die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz (§ 217 Abs. 3) statt.
() Vor der ordentlichen Neuwahl zum Genossenschaftsvorstand ist die
Genossenschaftsversammlung jedesmal darüber zu hören, ob die Führung der
Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes noch weiterhin dem Gemeindevorstande
zu belassen ist.