Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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/ 260., 
ÜDie Einwendungen der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für die 
Anwendung des Beitrittszwanges und etwaige Anträge auf Erstattung von Kosten 
272 Abs. 3) sind, erforderlichenfalls nach Anhörung oder unter Zuziehung 
von Sachverständigen, mit den Beteiligten oder den dazu ermächtigten Bevoll- 
mächtigten # erörtern. 
() Werden gegen die vom Kommissar getroffene vorläufige Feststellung 
des Vorteils Einwendungen erhoben, so hat der Kommissar, soweit sie von der 
Mehrheit der Beteiligten als berechtigt anerkannt werden, die Feststellung ent- 
sprechend zu ändern. Anderenfalls entscheidet der Regierungspräsident. Die so 
getroffene Feststellung gilt nur bis zur Genehmigung der Satzung für die er- 
forderlichen Abstimmungen. 
  
9 261. 
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Verhandlungsterminen liegt 
dem Kommissar ob. Er amn gegen Beteiligte, Sachverständige oder andere 
Personen, die sich während der Verhandlungen einer Ungebühr schuldig machen, 
vorbehaltlich strafgerichtlicher Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu zwanzig 
Mark festsetzen. 8262 
62. 
Uber die Verhandlungen mit den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten 
ist ein Protokoll aufzunehmen. In dieses muß auch die Festsetzung der Ord- 
nungsstrafe & 261, und die Veranlassung dazu aufgenommen werden. Das 
Protokoll ist von dem Kommissar und dem etwa zugezogenen Protokollführer 
und, wenn Sachverständige vernommen sind, auch von diesen zu unterschreiben. 
Sind Bevollmächtigte gewählt, so sollen auch diese das Protokoll unterschreiben. 
9263. 
)Zu den Verhandlungsterminen sind die dabei Beteiligten spätestens 
eine Woche vor dem Termine zu laden. In dringenden Fällen kann die Ladungs- 
frist auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung sind die Verhandlungs- 
gegenstände anzugeben. 
() Vor der Beschlußfassung über die Satzung ist der Entwurf acht Tage 
vorher offenzulegen und in der Ladung Ort und Zeit der Offenlegung mit- 
uteilen. 
G) Die Ladung ergeht, abgesehen von der Ladung zur Abstimmung über 
die Bildung einer Genossenschaft, bei der die Ausübung des Beitrittszwanges 
nicht zulässig ist, unter der Verwarnung, daß die Nichterscheinenden oder Nicht- 
abstimmenden als demjenigen zustimmend gelten, wofür die Mehrheit der Stimmen 
abgegeben wird. 
(264. 
))Auf das Verfahren bei der Justellung der Ladungen sind, soweit sich 
nicht aus den 9§3 265 bis 268 ein anderes ergibt, die Vorschriften der Zivil-
	        
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