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prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen (6& 208 bis 213, 166 ff.)
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Gerichtsschreibers
der Kommissar oder ein von ihm bestellter Beamter tritt.
() Zur Bewirkung der Zustellungen kann sich der Kommissar an Stelle
der Gerichtsdiener auch anderer Beamten oder vereideter Boten bedienen.
266.
() Ist die Ladung an mehrere Personen in einem Gemeinde- (Guts-)
Bezirke zuzustellen, so kann dies durch Umlauf geschehen. In diesem Falle ist sie
allen Personen, denen sie zuzustellen ist, zur Kenntnisnahme vorzulegen oder vor-
zulesen und eine beglaubigte Abschrift bei einer in dem Schriftstücke zu bezeichnen-
den Person niederzulegen. Die Niederlegung kann bei dem Gemeindevorsteher
oder bei einer Person erfolgen, an die der Umlauf gerichtet ist.
()Die Bestimmungen des § 264 Abs. 2 dieses Gesetzes und der 88 180
bis 184, 188 bis 191 der Zivilprozeßordnung über Ort, Art und Zeit der Zu-
sllung sowie über die Aufnahme der Zustellungsurkunde sind auf die Zustellung
durch Umlauf entsprechend anzuwenden.
() Erfolgt die Zustellung nicht an die Person selbst, der zugestellt werden
soll, so ist der Person, der zugestellt ist, eine schriftliche Anzeige über die nach
Abs. 1 zu bewirkende Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks zu übergeben.
Der Vorgang ist in der Zustellungsurkunde zu erwähnen. Im Falle verweigerter
Kenntnisnahme oder Annahme der Anzeige genügt die Erwähnung der Ver-
weigerung.
(t) Erfolgt die Zustellung durch Umlauf, so soll außerdem jedem Be-
teiligten ein Abdruck der Ladung durch die Post zugesandt werden.
G256.
(yDie Vorschriften des § 174 und des § 175 Abs. 1 Satz 1 der ivil-
prozeßordnung über die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sind nicht
anzuwenden. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:
Wenn ein Beteiligter weder im Deutschen Reiche wohnt noch einen im
Deutschen Reiche wohnhaften Bevollmächtigten bestellt hat, kann der Kommissar
die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten binnen einer von ihm zu be-
stimmenden Frist anordnen. "
267.
Die öffentliche Zustellung (& 204 der Zivilprozeßordnung) erfolgt nur durch
je einmalige Einrückung der Ladung in den Deutschen Reichsanzeiger und in die
Amtsblätter der Regierungen, deren Bezirke bei dem Verfahren beteiligt sind.
Eine Anheftung sindet nicht statt. 926
268.
Zu Terminen, die im Verlauf einer Verhandlung vom Kommissar anbe-
raumt werden, ist eine Ladung derjenigen Personen, denen die Anberaumung
des Termins zum Protokoll eröffnet ist, nicht erforderlich.
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