Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() In Stadtkreisen und denjenigen Städten, deren Polizeiverwaltung der 
Aufsicht des Landrats nicht untersteht, tritt an Stelle des Landrats die Orts- 
polizeibehörde. 
(s) In den Fällen A1 und 2 und B2 fsind die Grundflächen in der 
Polizeiverordnung zu bezeichnen. 
(() In den Polizeiverordnungen können Geldstrafen bis zu einhundertund- 
fünfzig Mark angedroht werden. 
(s) Vor Erlaß der Polizeiverordnung soll der Entwurf in den Gemeinden 
und Gutsbezirken sechs Wochen lang zur Einsicht ausgelegt werden. 
(e) Den nach Abs. 1 erlassenen Bestimmungen unterliegen nicht die Strom- 
bauverwaltung bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Wasserläufen erster 
Ordnung und die Deichverwaltungsbehörden bei Ausübung ihrer Befugnisse im 
Vorlande der Deichverbände. 
Zweiter Titel. 
Freihaltung des Aberschwemmungsgebiets von Wasserläufen. 
#285. 
C) Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Wasserläufe wird das lber- 
schwemmungsgebiet, soweit es nicht hochwasserfrei eingedeicht ist und den Vor- 
schriften dieses Titels unterliegen soll, nach § 286 festgestellt. 
(e) In diesem Gebiete dürfen nicht ohne Genehmigung: 
1. Erhöhungen der Erdoberfläche und über die Erdoberfläche hinausra- 
gende Anlagen (Deiche, Dämme und andere deichähnliche Erhöhungen; 
Gebäude, Mauern und andere bauliche Anlagen; Feldziegeleien, Ein- 
friedigungen, Baum- und Strauchpflanzungen und ähnliche Anlagen) 
hergestellt, erweitert, verlegt, 
2. Deiche, Dämme und andere deichähnliche Erhöhungen ganz oder teil- 
weise beseitigt 
werden. 
G) Schutzmaßregeln, die in Notfällen für die Dauer der Gefahr getroffen 
werden, bedürfen keiner Genehmigung. Sollen sie jedoch dauernd bestehen bleiben, 
so ist die Genehmigung nach Beseitigung der Gefahr einzuholen. 
286. 
)Die Wasserläufe, für welche die Vorschriften dieses Titels gelten sollen, 
sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das der Oberpräsident für die von ihm 
verwaltete Provinz — für die Hohenzollernschen Lande der Regierungspräsident 
— aufstellt. 
() In dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf zu bestimmen, ob die 
Vorschriften des § 285 Abs. 2), 3 für die ganze Breite des lberschwemmungs- 
gebiets und den Wasserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für Teile des Uber- 
schwemmungsgebiets oder des Wasserlaufs gelten sollen. In dem Verzeichnisse
	        
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