Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 133 — 
kann bestimmt werden, daß gewisse Erhöhungen und Anlagen der im § 285 
Abs. 2 bezeichneten Art wegen ihrer unerheblichen Einwirkung auf den Hoch- 
wasserabfluß keiner Genehmigung bedürfen oder von der Wasserpolizeibehörde 
widerruflich gestattet werden dürfen. 
() Das Verzeichnis wird für jeden Wasserlauf, erforderlichenfalls unter 
Beifügung von Lageplänen, öffentlich ausgelegt. Im übrigen gelten die §6§ 5, 6 
mit der Maßgabe, daß auszugsweise Abschriften bei dem Landrat, in Stadt- 
kreisen bei der Ortspolizeibehörde niedergelegt und auf dem laufenden erhalten 
werden. 
(4) Der Neuaufstellung von Verzeichnissen bedarf es nicht, soweit solche 
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach § 12 des Gesetzes zur Verhütung 
von Hochwassergefahren vom 16. August 1905 (Gesetzsamml. S. 342) aufge- 
stellt sind. 
287. 
Zuständig für die Genehmigung (§ 285) ist bei Wasserläufen erster 
Ordnung der Bezirksausschuß, sonst der Kreis-#(Stadt-) Ausschuß. 
(:) In enzeblicheren Fällen hat die Genehmigungsbehörde vor der Be- 
schlußfassung den Meliorationsbaubeamten, den zur Unterhaltung des Wasser- 
laufs Verpflichteten, den Vorstand von Wasesergenossenschaften zur Unterhaltung 
oder zum Ausbau der Ufer, die übrigen Beteiligten und, wenn es sich um das 
Vorland von Verbandsdeichen handelt, den Vorstand der Deichverbände, außer- 
dem, wenn dem Antrage Bedenken entgegenstehen, den Antragsteller zu hören. 
Ferner hat die Genehmigungsbehörde zur Erhebung von Einwendungen in einer 
von ihr zu bestimmenden Frist öffentlich aufzufordern unter der Verwarnung, daß 
nach dieser Frist keine Einwendungen mehr erhoben werden können. 
() Die Aufforderung ist in den Kreisblättern und nach dem Ermessen 
der Genehmigungsbehörde außerdem in ortsüblicher oder anderer Weise öffentlich 
bekannt zu machen. Sind nur Stadtkreise beteiligt, so ist die Aufforderung in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
* 288. 
) Die Genehmigung darf nur aus Rücksichten des Hochwasserschutzes 
versagt oder an Auflagen und Einschränkungen geknüpft werden. 
()Die Genehmigung zur Herstellung von Anlagen darf nicht versagt 
werden, wenn die Nachteile, die für den Hochwasserabsluß zu befürchten sind, 
durch eine anderweite Verbesserung auf Kosten des Antragstellers wieder ausge- 
glichen werden. 
(3) Tritt die herzustellende Anlage an die Stelle einer vorhandenen und 
wird der Abfluß nicht mehr als bisher behindert, so kann die Genehmigung nur, 
wenn Widerspruch erhoben wird, und nur gegen Entschädigung versagt werden. 
Die Entschädigung hat der Widersprechende zu leisten. Sie wird durch Beschluß 
des Bezirksausschusses festgesetzt. Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach 
der Zustellung im Rechtsweg angefochten werden. 
Oesetsammlung 1913. (Mr. 11271) 25 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.