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kann bestimmt werden, daß gewisse Erhöhungen und Anlagen der im § 285
Abs. 2 bezeichneten Art wegen ihrer unerheblichen Einwirkung auf den Hoch-
wasserabfluß keiner Genehmigung bedürfen oder von der Wasserpolizeibehörde
widerruflich gestattet werden dürfen.
() Das Verzeichnis wird für jeden Wasserlauf, erforderlichenfalls unter
Beifügung von Lageplänen, öffentlich ausgelegt. Im übrigen gelten die §6§ 5, 6
mit der Maßgabe, daß auszugsweise Abschriften bei dem Landrat, in Stadt-
kreisen bei der Ortspolizeibehörde niedergelegt und auf dem laufenden erhalten
werden.
(4) Der Neuaufstellung von Verzeichnissen bedarf es nicht, soweit solche
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach § 12 des Gesetzes zur Verhütung
von Hochwassergefahren vom 16. August 1905 (Gesetzsamml. S. 342) aufge-
stellt sind.
287.
Zuständig für die Genehmigung (§ 285) ist bei Wasserläufen erster
Ordnung der Bezirksausschuß, sonst der Kreis-#(Stadt-) Ausschuß.
(:) In enzeblicheren Fällen hat die Genehmigungsbehörde vor der Be-
schlußfassung den Meliorationsbaubeamten, den zur Unterhaltung des Wasser-
laufs Verpflichteten, den Vorstand von Wasesergenossenschaften zur Unterhaltung
oder zum Ausbau der Ufer, die übrigen Beteiligten und, wenn es sich um das
Vorland von Verbandsdeichen handelt, den Vorstand der Deichverbände, außer-
dem, wenn dem Antrage Bedenken entgegenstehen, den Antragsteller zu hören.
Ferner hat die Genehmigungsbehörde zur Erhebung von Einwendungen in einer
von ihr zu bestimmenden Frist öffentlich aufzufordern unter der Verwarnung, daß
nach dieser Frist keine Einwendungen mehr erhoben werden können.
() Die Aufforderung ist in den Kreisblättern und nach dem Ermessen
der Genehmigungsbehörde außerdem in ortsüblicher oder anderer Weise öffentlich
bekannt zu machen. Sind nur Stadtkreise beteiligt, so ist die Aufforderung in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
* 288.
) Die Genehmigung darf nur aus Rücksichten des Hochwasserschutzes
versagt oder an Auflagen und Einschränkungen geknüpft werden.
()Die Genehmigung zur Herstellung von Anlagen darf nicht versagt
werden, wenn die Nachteile, die für den Hochwasserabsluß zu befürchten sind,
durch eine anderweite Verbesserung auf Kosten des Antragstellers wieder ausge-
glichen werden.
(3) Tritt die herzustellende Anlage an die Stelle einer vorhandenen und
wird der Abfluß nicht mehr als bisher behindert, so kann die Genehmigung nur,
wenn Widerspruch erhoben wird, und nur gegen Entschädigung versagt werden.
Die Entschädigung hat der Widersprechende zu leisten. Sie wird durch Beschluß
des Bezirksausschusses festgesetzt. Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach
der Zustellung im Rechtsweg angefochten werden.
Oesetsammlung 1913. (Mr. 11271) 25