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i289.
Gegen den Beschluß der Genehmigungsbehörde steht denen, die rechtzeitig
Einwendungen erhoben haben, und, soweit die Genehmigung versagt oder an
Auflagen oder Einschränkungen geknüpft wird, auch dem Antragsteller innerhalb
vier Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten zu.
290.
Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der im §#& 285
egebenen Vorschriften zu sichern, trifft bei Wasserläufen erster Ordnung der
Reepierungspräfden f bei anderen Wasserläufen der Landrat, in Stadtkreisen die
Ortspolizeibehörde.
Dritter Titel.
Seedeiche an der Ostsee.
291.
(LDeiche, die gegen die Fluten der Ostsee schützen sollen, dürfen nicht
ohne Genehmigung des Bezirksausschusses hergestellt, erweitert, verlegt und ganz
oder teilweise beseitigt werden.
(i) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen
trifft der Regierungspräsident.
() Im übrigen sind auf solche Deiche der §& 285 Abs. 3, der & 287
Abs. 2, 3, der § 288 Abs. 1 und der 5 289 anzuwenden.
Vierter Titel.
Beseitigung von Hindernissen des Sochwasserabstusses.
6* 292.
Soweit es zur Verhütung von Hochwassergefahr notwendig ist, Er-
höhungen der Erdoberfläche und über die Erdoberfläche hinausragende Anlagen
(Deiche, Dämme und andere deichähnliche Erhöhungen; Gebäude, Mauern und
andere bauliche Anlagen; Feldziegeleien, Einfriedigungen, Baum- und Strauch-
pflanzungen und ähnliche Anlagen), die den Abfluß des Hochwassers behindern,
ganz oder teilweise zu beseitigen, kann das Recht zur Enteignung nach dem Ent-
eignungsgesetze vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) gewährt werden.
(e) Uber die Gewährung des Enteignungsrechts entscheidet der Bezirks-
ausschuß nach Anhörung der Wasserpolizeibehörde durch einen mit Gründen ver-
sehenen Beschluß. Der Beschluß kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde
bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten angefochten werden. Die Gewährung
des Enteignungsrechts durch den Vorsitzenden nach §& 117 des Landesverwaltungs-
gesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) ist nicht zulässig.
G) Wird das Enteignungsrecht dem Staate oder einem Kommunalverbande
gewährt, so können sie die Eigentümer derjenigen Grundstücke und Anlagen sowie