Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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i289. 
Gegen den Beschluß der Genehmigungsbehörde steht denen, die rechtzeitig 
Einwendungen erhoben haben, und, soweit die Genehmigung versagt oder an 
Auflagen oder Einschränkungen geknüpft wird, auch dem Antragsteller innerhalb 
vier Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten zu. 
290. 
Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der im §#& 285 
egebenen Vorschriften zu sichern, trifft bei Wasserläufen erster Ordnung der 
Reepierungspräfden f bei anderen Wasserläufen der Landrat, in Stadtkreisen die 
Ortspolizeibehörde. 
Dritter Titel. 
Seedeiche an der Ostsee. 
291. 
(LDeiche, die gegen die Fluten der Ostsee schützen sollen, dürfen nicht 
ohne Genehmigung des Bezirksausschusses hergestellt, erweitert, verlegt und ganz 
oder teilweise beseitigt werden. 
(i) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen 
trifft der Regierungspräsident. 
() Im übrigen sind auf solche Deiche der §& 285 Abs. 3, der & 287 
Abs. 2, 3, der § 288 Abs. 1 und der 5 289 anzuwenden. 
Vierter Titel. 
Beseitigung von Hindernissen des Sochwasserabstusses. 
6* 292. 
Soweit es zur Verhütung von Hochwassergefahr notwendig ist, Er- 
höhungen der Erdoberfläche und über die Erdoberfläche hinausragende Anlagen 
(Deiche, Dämme und andere deichähnliche Erhöhungen; Gebäude, Mauern und 
andere bauliche Anlagen; Feldziegeleien, Einfriedigungen, Baum- und Strauch- 
pflanzungen und ähnliche Anlagen), die den Abfluß des Hochwassers behindern, 
ganz oder teilweise zu beseitigen, kann das Recht zur Enteignung nach dem Ent- 
eignungsgesetze vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) gewährt werden. 
(e) Uber die Gewährung des Enteignungsrechts entscheidet der Bezirks- 
ausschuß nach Anhörung der Wasserpolizeibehörde durch einen mit Gründen ver- 
sehenen Beschluß. Der Beschluß kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde 
bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten angefochten werden. Die Gewährung 
des Enteignungsrechts durch den Vorsitzenden nach §& 117 des Landesverwaltungs- 
gesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) ist nicht zulässig. 
G) Wird das Enteignungsrecht dem Staate oder einem Kommunalverbande 
gewährt, so können sie die Eigentümer derjenigen Grundstücke und Anlagen sowie 
 
	        
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