Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(D Die Wahl des Deichvorstehers (Deichhauptmann, Deichrichter, Deich- 
graf, Deichgräf usw.) bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde & 302). 
Wird die Bestätigung versagt oder kommt die Wahl des Vorstandes oder ein- 
zelner Mitglieder nicht zustande, so stehen der Aufsichtsbehörde die im § 218 be- 
zeichneten Befugnisse zu. 
(e) Im übrigen ist der § 212 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. 
/300. 
Auf Verlangen der Aussichtsbehörde hat der Deichverband für die tech- 
nische Verwaltung einen technisch genügend vorgebildeten Beamten anzustellen, 
der der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt der Deichverband 
dieser Verpflichtung nicht nach oder wird die Bestätigung versagt, so stehen der 
Aufsichtsbehörde die im § 218 bezeichneten Befugnisse zu. 
/301. 
())Die Rechtsverhältnisse des Deichverbandes und seiner Mitglieder richten 
sich, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung. 
() Für die Satzung gilt der § 214. 
/302. 
(LDer Deichverband steht unter der Aufsicht des Staates. 
G)Die Aufsicht beschränkt sich auf die ordnungsmäßige Ausführung, 
Unterhaltung und Wiederherstellung der gemeinschastichen Anlagen sowie darauf, 
daß die Angelegenheiten des Deichverbandes nach den Gesetzen und der Satung 
verwaltet werden. 
(3) Die Aufsicht führt bei Deichverbänden, deren Deiche ganz oder teil- 
weise an Wasserläufen erster Ordnung liegen, der Regierungspräsident, in zweiter 
Instanz der Oberpräsident, bei anderen Deichverbänden der Landrat als Vor- 
sitzender des Kreisausschusses, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, in zweiter 
Instanz der Regierungspräsident. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der 
Deichverband seinen Sitz hat. 
(() Werden im Gebiet eines Deichverbandes Unterdeichverbände gebildet, 
so kann in der Satzung bestimmt werden, daß die Aufsicht über die Unterdeich- 
verbände in erster Instanz von dem Deichvorsteher des Hauptdeichverbandes ge- 
führt wird. In diesem Falle führen die nach Abs. 3 für den Hauptdeichverband 
zuständigen Aufsichtsbehörden erster und zweiter Instanz die Aufsicht über die 
Unterdeichverbände in zweiter und dritter Instanz) wo in diesem Abschnitte die 
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zugelassen ist, geht die Beschwerde in erster 
Instanz an den Deichvorsteher des Hauptdeichverbandes, in zweiter Instanz an 
die sonst als Aufsichtsbehörde in erster Instanz für den Hauptdeichverband zu- 
ständige Behörde und gegen deren Entscheidung in dritter Instanz an die sonst 
für den Hauptdeichverband zuständige Aufsichtsbehörde zweiter Instanz.
	        
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