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() Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar
durchzusetzen.
/ 303.
(qSZur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Anleihen,
mit Ausnahme solcher, durch die der Schuldenbestand nicht vermehrt wird, sowie
zum Bau neuer Schleusen in den Deichen bedarf der Deichverband der Genehmi-
gung der Ausfsichtsbehörde.
() Zu den Beschlüssen über die Vergütung des Deichvorstehers und des
7 Deichbeamten ist gleichfalls die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
— (1) Sind diese Vergütungen offenbar unzulänglich, so hat die Aufsichts-
behörde sie angemessen festzusetzen. Dasselbe gilt von den Vergütungen der anderen
Angestellten des Deichverbandes.
(4) Durch die Satzung kann die Genehmigung auch für andere Fälle vor-
geschrieben werden.
/ 304.
(# . Unterläßt oder verweigert es der Deichverband, die ihm gesetz= oder
satzungsmäßig obliegenden, von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu-
ständigkeit festgestellten Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufzu-
nehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter
Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beiträge
verfügen. «
fug (2) Gegen die Verfügung steht dem Deichverbande binnen zwei Wochen
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz und gegen deren Bescheid
binnen gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Minister fuͤr Landwirtschaft,
Domänen und Forsten zu.
/ 305.
Der Deichvorsteher kann die nur zu mechanischen Verrichtungen berufenen
Angestellten des Deichverbandes zur Erfüllung ihrer Pflichten durch Ordnungs-
strafen bis zu dreißig Mark anhalten. Die Strafgelder fließen in die Deichkasse.
/l306.
Die zum Schutze der Deiche und anderer Anlagen des Deichverbandes
erforderlichen Polizeiverordnungen erläßt bei Deichverbänden, über die der Re-
gierungspräsident in erster oder im Falle des § 302 Abs. 4 in zweiter Instanz
die Aufsicht führt, der örtlich zuständige Regierungspräsident, sonst der örtlich
zuständige Landrat, in Stadtkreisen die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde, und
zwar der Regierungspräsident auch für einzelne Kreise oder Teile von Kreisen,
der Landrat auch für einzelne Ortspolizeibezirke oder Teile von solchen, nach den
58 137, 139 ff. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml.