Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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333. 
)Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Ufergrundstücks kam 
für die Zwecke der eigenen Haushaltung und Wirtschaft (6 25 Abs. 4) von dem 
Eigentümer eines natürlichen Wasserlaufs verlangen, daß er die Einrichtung von 
Treppen, Brücken, Bootshäusern, Wascheinrichtungen, Haltepfählen oder ähnlichen 
Anlagen einfacher Art gegen Entschädigung dulde. Ein gleiches gilt von Bade- 
anstalten und Anlegestellen, auch wenn sie nicht nur den Zwecken der eigenen 
Haushaltung und Wirtschaft dienen, sofern nicht nach § 46 die Vorschriften über 
die Verleihung anzuwenden sind. Auf Antrag der Wasserpolizeibehörde ist die 
Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung in angemessener Frist zu beseitigen 
oder zu ändern, wenn das Fortbestehen in dem jeweiligen Zustande mit dem 
öffentlichen Wohle, insbesondere mit der Erhaltung der Vorflut, dem Ausbau 
des Wasserlaufs nach dem festgestellten Plane (§ 163) und bei einem Wasserlauf 
erster Ordnung auch mit seiner Bestimmung für die Schiffahrt nicht vereinbar ist. 
() Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für die im § 25 Abs. 3 be- 
zeichneten Wasserläufe. 
  
  
# 334. 
Will der Eigentümer oder Nutzungberechtigte eines Ufergrundstücks auf 
Grund eines ihm verliehenen Rechtes eine Stauanlage errichten, so kann er von 
den Eigentümern der gegenüberliegenden Ufergrundstücke verlangen, daß sie den 
Anschluß an diese gegen Entschädigung gestatten. 
335. 
Die §98 330 bis 332, 334 sind nicht anzuwenden auf Gebäude und, mit 
Ausnahme des § 332, auch nicht auf Parkanlagen sowie auf Hofräume und 
Gärten. Bei diesen Grundstücken beschränkt sich die im § 332 bestimmte Ver- 
pflichtung auf geschlossene, wasserdichte Leitungen. 
* 336. 
)In den Fällen der 99 331, 332, 334, 335 kann der Grundstücks- 
eigentümer verlangen, daß der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechts das 
Eigentum des zu den Anlagen erforderlichen Grund und Bodens gegen Ent- 
schädigung erwerbe. 
(2) Ist der Rest des Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung 
zweckmäßig nicht mehr zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer Ubernahme 
des ganzen Grundstücks verlangen. 
* 337. 
In den Fällen der 99 331, 332, 334 ist bei Bemessung des Schadens 
jedes Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen.
	        
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