— 148 —
338.
Staurechte können auf Antrag wegen überwiegender Vorteile für die
Landeskultur oder die Schiffahrt gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt
werden. Für verliehene Rechte verbleibt es bei der Vorschrift des § 84.
339.
ÜDie Unternehmer von Anlagen zur Entwässerung von Grundstücken
oder zur Beseitigung von Abwässern sind verpflichtet, deren Mitbenutzung einem
anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung oder die Beseitigung der
Abwässer anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durch-
führen kann, die Benutzung oder der Betrieb der Anlagen für den Unternehmer
nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der andere einen verhältnismäßigen Teil
der Anlage= und Unterhaltungskosten übernimmt, auch für die dem Unternehmer
aus der Mitbenutzung etwa erwachsenden Nachteile Entschädigung und auf Ver-
langen des Unternehmers vor der Mitbenutzung der Anlage eine angemessene
Sicherheit leistet. Kann die Mitbenutzung nur bei entsprechender Veränderung
der Anlagen zweckmäßig erfolgen, so sind die Unternehmer auch verpflichtet, die
Veränderung nach ihrer Wahl selbst vorzunehmen oder sich gefallen zu lassen.
Die Kosten dieser Veränderung hat der die Mitbenutzung Nachsuchende allein
u tragen.
Auch den Unternehmern von Bewässerungsanlagen liegen die im Abs. 1
bezeichneten Verpflichtungen ob, jedoch nur zugunsten der Eigentümer von Grund-
stücken, die zur Herstellung der Anlagen in Anspruch genommen sind.
G) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht für Anlagen, die von
einer Wassergenossenschaft oder einem Deichverbande hergestellt sind.
34.
() Aber die auf Grund der §#§ 330 bis 339 erhobenen Ansprüche, die
Entschädigung und die von den Beteiligten etwa sonst noch zu übernehmenden
Leistungen beschließt in den Fällen des § 330 der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, im
übrigen der Bezirksausschuß. Dieser beschließt auch über die Beseitigung der
Anlagen nach § 333. Vor Erlaß des Beschlusses sind die Beteiligten zu hören,
insbesondere die beteiligten Grundstückseigentimer über die Ausübung ihrer
Rechte aus §& 336 zu vernehmen.
(i) Gegen den Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses steht, soweit er nicht
die Entschädigungen betrifft, dem Antragsteller und den übrigen Beteiligten binnen
zwei Wochen die Beschwerde zu. Uber die Beschwerde entscheidet der Bezirks-
ausschuß endgültig.
G)Im übrigen ist der § 76 anzuwenden.
Für die Entschädigung, ihre Auszahlung und Hinterlegung gelten,
unbeschadet des § 45, die bei der Enteignung maßgebenden Vorschriften.
G) Der § 46 Abs. 3, der §& 47, der § 49 Abs. 1, 3, 4, der § 51
Abs. 2, die 9§ 59, 63, der § 64 Abs. 2, der § 65 Abs. 1, 2, der § 69, der