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waltungsgerichte zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet, wenn es sich um die
Benutzung der Wasserläufe für den öffentlichen Schiffsverkehr handelt, der Mi-
nister für Handel und Gewerbe, sonst der Minister der öffentlichen Arbeiten.
() Im übrigen richten sich die Rechtsmittel gegen wasserpolizeiliche Ver-
uchiunen nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung polizeilicher Ver-
ügungen.
(s) Soweit nach § 345 die Aufsicht dem Regierungspräsidenten in einem
anderen Verwaltungsbezirke zusteht, tritt er auch im Beschwerdeverfahren an die
Stelle des örtlich zuständigen Regierungspräsidenten. Für die Klage nach 9 128
Abs. 1 zu b des Landesverwaltungsgesetzes ist der Bezirksausschuß am Amtssitze
des die Aufsicht führenden Regierungspräsidenten zuständig.
5348.
() Zuständig zum Erlasse von Polizeiverordnungen auf dem Gebiete der
Wasserpolizei sind, abgesehen von den Fällen der §§ 284, 306, 355, die Wasser-
polizeibehörden für den ihnen unterstellten Wasserpolizeibezirk.
(e) Soll sich eine Polizeiverordnung über diesen Bezirk hinaus auf mehrere
Ortspolizeibezirke, Kreise oder Regierungsbezirke derselben Provinz erstrecken, so ist
sie von dem örtlich zuständigen Landrate, Regierungspräsidenten oder Oberpräsi-
denten zu erlassen.
()Die Androhung von Strafen in den Polizeiverordnungen für die Fälle
der Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschriften, die Form und die sonstigen Er-
fordernisse der Polizeiverordnungen sowie ihr Inkrafttreten bestimmen sich nach
denjenigen Vorschriften, die gelten würden, wenn die Polizeiverordnung von der
Behörde auf Grund der ihr allgemein zustehenden Befugnis zum Erlasse von
Polizeiverordnungen erlassen würde. Hinsichtlich der Befugnis, Polizeiverordnun-
gen außer Kraft zu setzen, verbleibt es bei den Vorschriften des § 145 des Lan-
desverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195)j) jedoch steht
bei Wasserläufen erster Ordnung diese Befugnis den Ministern für Handel und
Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten zu.
(4) Ist einer Behörde die Wahrnehmung der Wasserpolizei gemäß 9 343
Abs. 1 über ihren allgemeinen Verwaltungsbezirk hinaus übertragen, so ist die
zum Erlasse von Polizeiverordnungen erforderliche Zustimmung von derjenigen Be-
hörde auszusprechen, die für den Bezirk, in dem die Polizeiverordnung gelten
soll, örtlich zuständig ist. Kommen hiernach mehrere Behörden in Betracht, so
ist die Zustimmung von derjenigen am Sitze der Wasserpolizeibehörde auszusprechen.
349.
Für den Kaiser-Wilhelm-Kanal und den angrenzenden Teil der Elbe kann
der zuständige Minister die wasserpolizeilichen Befugnisse des Regierungspräsidenten
auf den Leiter der für die Verwaltung des Kanals bestellten Reichsbehörde über-
tragen, die Wahrnehmung der Waseerpolizei abweichend von den Bestimmungen
des & 343 Abs. 2 und des § 348 regeln und den Bezirk, für den die Kanal-
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