Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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waltungsgerichte zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet, wenn es sich um die 
Benutzung der Wasserläufe für den öffentlichen Schiffsverkehr handelt, der Mi- 
nister für Handel und Gewerbe, sonst der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
() Im übrigen richten sich die Rechtsmittel gegen wasserpolizeiliche Ver- 
uchiunen nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung polizeilicher Ver- 
ügungen. 
(s) Soweit nach § 345 die Aufsicht dem Regierungspräsidenten in einem 
anderen Verwaltungsbezirke zusteht, tritt er auch im Beschwerdeverfahren an die 
Stelle des örtlich zuständigen Regierungspräsidenten. Für die Klage nach 9 128 
Abs. 1 zu b des Landesverwaltungsgesetzes ist der Bezirksausschuß am Amtssitze 
des die Aufsicht führenden Regierungspräsidenten zuständig. 
5348. 
() Zuständig zum Erlasse von Polizeiverordnungen auf dem Gebiete der 
Wasserpolizei sind, abgesehen von den Fällen der §§ 284, 306, 355, die Wasser- 
polizeibehörden für den ihnen unterstellten Wasserpolizeibezirk. 
(e) Soll sich eine Polizeiverordnung über diesen Bezirk hinaus auf mehrere 
Ortspolizeibezirke, Kreise oder Regierungsbezirke derselben Provinz erstrecken, so ist 
sie von dem örtlich zuständigen Landrate, Regierungspräsidenten oder Oberpräsi- 
denten zu erlassen. 
()Die Androhung von Strafen in den Polizeiverordnungen für die Fälle 
der Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschriften, die Form und die sonstigen Er- 
fordernisse der Polizeiverordnungen sowie ihr Inkrafttreten bestimmen sich nach 
denjenigen Vorschriften, die gelten würden, wenn die Polizeiverordnung von der 
Behörde auf Grund der ihr allgemein zustehenden Befugnis zum Erlasse von 
Polizeiverordnungen erlassen würde. Hinsichtlich der Befugnis, Polizeiverordnun- 
gen außer Kraft zu setzen, verbleibt es bei den Vorschriften des § 145 des Lan- 
desverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195)j) jedoch steht 
bei Wasserläufen erster Ordnung diese Befugnis den Ministern für Handel und 
Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten zu. 
(4) Ist einer Behörde die Wahrnehmung der Wasserpolizei gemäß 9 343 
Abs. 1 über ihren allgemeinen Verwaltungsbezirk hinaus übertragen, so ist die 
zum Erlasse von Polizeiverordnungen erforderliche Zustimmung von derjenigen Be- 
hörde auszusprechen, die für den Bezirk, in dem die Polizeiverordnung gelten 
soll, örtlich zuständig ist. Kommen hiernach mehrere Behörden in Betracht, so 
ist die Zustimmung von derjenigen am Sitze der Wasserpolizeibehörde auszusprechen. 
349. 
Für den Kaiser-Wilhelm-Kanal und den angrenzenden Teil der Elbe kann 
der zuständige Minister die wasserpolizeilichen Befugnisse des Regierungspräsidenten 
auf den Leiter der für die Verwaltung des Kanals bestellten Reichsbehörde über- 
tragen, die Wahrnehmung der Waseerpolizei abweichend von den Bestimmungen 
des & 343 Abs. 2 und des § 348 regeln und den Bezirk, für den die Kanal- 
27°
	        
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