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polizeibehörde zuständig ist, abgrenzen. Die Vorschriften über die Zwangsbefug-
nisse des Regierungspräsidenten und über die Rechtsmittel gegen seine wasser-
polizeilichen Verfügungen sind alsdann auf die Maßnahmen der Kanalpolizei-
behörde entsprechend anzuwenden. "
350.
Zum Erlasse von Polizeiverordnungen, die sich über den Polizeibezirk einer
Wasserpolizeibehörde hinaus auf mehrere Provinzen erstrecken sollen, sind bei
Wasserläufen erster Ordnung die Minister für Handel und Gewerbe und der
öffentlichen Arbeiten, bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zuständig.
/ 351.
Den Wasserläufen erster Ordnung im Sinne der Vorschriften des § 342
Abs. 1 Nr. 1, des § 343 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und der 9#3 348 bis 350 stehen
die mit Wasserläufen erster Ordnung in Verbindung stehenden Binnenschiffahrts-
häfen sowie die Verbindungsstrecken gleich.
8352.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden die Befugnisse, die der Wasser-
polizeibehörde auf Grund des Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 17 § 10 und
anderer neben diesem Gesetz in Kraft bleibender gesetzlicher Vorschriften zustehen,
nicht berührt.
353.
Als Berater der Wasserpolizeibehörden werden technisch genügend vorge-
bildete Beamte bestellt. Die näheren Bestimmungen werden durch Ausführungs-
amweisung getroffen.
354.
Entsteht durch Eisgang, Uberschwemmung, Einsturz von Baulichkeiten oder
andere außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr, deren Beseitigung augenblick-
liche Vorkehrungen erfordert, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile
geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden (Gutsbezirke), auch wenn sie nicht
bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde oder der Orts-
polizeibehörde die erforderliche Hilfe durch Hand= und Spanndienste sowie durch
Lieferung von Baustoffen und Gestellung von Gespannen zu leisten.
355.
CDurch Ortsstatut kann ein geordneter Wasserwehrdienst eingerichtet
werden. Soweit der Wasserwehrdienst nicht durch Ortsstatut geregelt ist, können
Polizeiverordnungen erlassen werden über die Verpflichtung der Einwohner zur
Hilfeleistung bei Wassergefahr, insbesondere zum Eintritt in eine Pflichtwasser
wehr, über die damit verbundenen persönlichen Dienstpflichten, über die Gestellung
von Gespannen und die Lieferung von Baustoffen sowie über die Verpflichtung
zur Hilfeleistung bei Wassergefahr benachbarter Gemeinden.