Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(z) Im Falle des Abs. 1 steht dem Schauamt oder seinem Vorsitzenden 
zu, die in einer Unterhaltungsordnung (§ 133 Abs. 2 Satz 2) etwa angedrohten 
Strafen durch polizeiliche Strafverfügung nach dem Gesetze vom 23. April 1883 
(Gesetzsamml. S. 65) an Stelle der Wasserpolizeibehörde festzusetzen. 
359. 
Unbeschadet des & 357 kann durch die Schauordnungen den Schauämtern 
auch die Aufsicht über die Benutzung der Wasserläufe übertragen werden. Sie 
haben ihre Wahrnehmungen der Wasserpolizeibehörde mitzuteilen. 
/ 360. 
Die Schauämter sind befugt und auf Erfordern der Verwaltungsbehörden 
verpflichtet, wasserwirtschaftliche Gutachten über die ihnen zugeteilten Wasserläufe 
zu erstatten. 
361. 
Die Zusammensetzung des Schauamts ist durch die Schauordnung derart 
zu bestimmen, daß möglichst alle Erwerbsgruppen und öffentlichen Verbände 
vertreten sind, die an der Unterhaltung oder Benutzung der dem Schauamte 
zugewiesenen Wasserläufe ein Interesse haben. Soweit hiernach die Mitglieder 
und ihre Stellvertreter durch Wahl zu bestellen sind, hat diese auf sechs Jahre 
durch die Kreis= (Stadt-) Vertretung zu erfolgen. Als Mitglieder des Schauamts 
können auch die beteiligten Verwalter der Wasserpolizei bestellt werden. Auch 
kann einem von diesen der Vorsitz übertragen werden. 
362. 
Das Schauamt entscheidet, wenn nicht die Schauordnung ein anderes be- 
stimmt, nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den 
Ausschlag. 
363. 
Das Schauamt ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder 
anwesend sind. Die Schauordnung kann für die Beschlußfähigkeit die Amwesen- 
heit einer größeren Anzahl von Mitgliedern vorschreiben. 
364. 
Die Kosten des Schauamts trägt für jeden Kreis der Kreiskommunal- 
verband, in Stadtkreisen die Stadtgemeinde. 
(2) Den gewählten Mitgliedern des Schauamts kann durch Beschluß der 
Kreis= (Stadt-) Vertretung eine Entschädigung für die Teilnahme an den Schauen 
und den Sitzungen des Schauamts zugebilligt werden. 
G) Die Kosten für die Beteiligung der technischen Beamten an den Schauen 
und den Sitzungen des Schauamts trägt der Staat.
	        
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