Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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365. 
Soweit die Unterhaltung eines Wasserlaufs einer Wassergenossenschaft obliegt, 
kann durch die Schnuordnung bestimmt werden, daß das Schauamt auch die 
durch § 237 vorgeschriebenen Schauen der Genossenschaftsanlagen an Stelle der 
dort vorgesehenen Schaukommission abzuhalten hat; in diesem Falle muß der 
Vorstand im Schauamte vertreten sein. 
366. 
Die Wasserpolizeibehörden und die Schauämter sowie deren mit Berechtigungs- 
ausweis versehene Beauftragte sind befugt, die Wasserläufe zu besichtigen, ins- 
besondere sie zu befahren und die Ufer zu betreten. Der §9 135 Abs. 2 und der 
65 148 sind entsprechend anzuwenden. 
Achter Abschnitt. 
Wasserbeiräte. 
367. 
C)Für jede Provinz wird ein Wasserbeirat gebildet, der, vorbehaltlich der 
ihm in diesem Gesetz übertragenen besonderen Aufgaben, über wichtige, die Provinz 
berührende wasserwirtschaftliche Angelegenheiten durch die zuständigen Minister 
gutachtlich gehört werden soll und befugt ist, Gutachten über Fragen dieser Art 
selbstündig den zuständigen Ministern vorzulegen. Die Verleihungsbehörden können 
zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ein Gutachten des Wasserbeirats einfordern. 
Der Wasserbeirat für die Provinz Brandenburg ist zugleich der Wasserbeirat für 
die Stadt Berlin. 
(2) Die Zuständigkeit der Wasserstraßenbeiräte bleibt unberührt; der Wasser- 
beirat ist nicht mit wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten zu befassen, die zur Zu- 
ständigkeit des Wasserstraßenbeirats gehören. 
  
/l 368. 
)Der Vorsitzende des Wasserbeirats und sein Stellvertreter werden vom 
König ernannt. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden zu einem 
Drittel von dem Provinziallandtage, zu den beiden anderen Dritteln von der 
Landwirtschaftskammer, den Handelskammern (amtlichen Handelsvertretungen) und 
den Handwerkskammern gewählt. 
(#)Die von dem Provinziallandtage zu wählenden Mitglieder sind je zur 
Hälfte aus den Stadtkreisen und den Landkreisen zu entnehmen. Die von der 
Landwirtschaftskammer, den Handwerkskammern und den Handelskammern zu 
wählenden Mitglieder sind durch Königliche Verordnung nach den wirtschaftlichen 
Verhältnissen der Provinz und der Bedeutung der in Betracht kommenden Ver- 
bände auf die wahlberechtigten Körperschaften zu verteilen. 
 
	        
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