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372.
Auf den Präsidenten und die Mitglieder des Landeswasseramts sind
die §§5 20 bis 25 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte
und das Verwaltungsstreiwerfahren, vom 3. Juli 1875/2. August 1880 (Gesetz-
samml. 1880 S. 328) anzuwenden. Im Disziplinarverfahren tritt an die Stelle
des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Präsident des Landeswasseramts
und an die Stelle des Plenums des Oberverwaltungsgerichts das Plenum des
Landeswasseramts. Das Plenum wird unter dem Vorsitze des Präsidenten oder
seines Stellvertreters gebildet durch die Gesamtheit der übrigen ständigen Mit-
glieder und ebenso viele Laienmitglieder, als ständige Mitglieder außer dem Vor-
sitzenden bei der Entscheidung mitwirken. Zur Fassung der Entscheidung ist die
Teilnahme von wenigstens der Hälfte der ständigen Mitglieder außer dem Vor-
sitzenden erforderlich.
() Die Disziplin über die bei dem Landeswasseramt angestellen mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen, welche
nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten usw.,
vom 21. Juli 1852 den Ministern in Ansehung der ihnen untergeordneten
Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung
aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters
der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende Behörde
erster und letzter Instanz ist das Landeswasseramt in der im Abs. 1 vor-
eschriebenen Besetzung.
gesch setzung *ie
Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Verfassung, Geschäfts-
gang und Verfahren des Landeswasseramts werden durch Königliche Verordnung
getroffen.
Zehnter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
374.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft,
wird, sofern nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, bestraft, wer eine Erhöhung der Erdoberfläche oder eine Anlage, zu
deren Herstellung, Erweiterung, Verlegung oder Beseitigung nach § 285 Abs. 2
und § 291 eine Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung herstellt,
urweitert, verlegt oder beseitigt und wer die bei Erteilung der Genehmigung fest-
gesetzten Bedingungen nicht innehält.
375.
ü) Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
einem Jahre wird, sofern nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen eine
Gesetzsammlung 1913. (Mr. 11271.) 28