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höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften des & 23
oder des & 199 Abs. 2 Satz 2 zuwider Wasser oder andere flüssige Stoffe, durch
deren Einleitung das Wasser verunreinigt werden kann, in ein Gewässer einleitet
oder den Vorschriften des §5 94, des & 99 Abs. 1, des § 100 oder des § 101
Abs. 1 bis 3 oder den nach § 72 Nr. 2 zur Reinhaltung der Gewässer ge-
troffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
G)Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geld-
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft ein.
& 376.
qWerden den Vorschriften des &+ 23 oder des §& 199 Abs. 2 Satz 2
zuwider Wasser oder andere flüssige Stoffe, durch deren Einleitung das Wasser
verunreinigt werden kann, in ein Gewässer eingeleitet, so sind der Unternehmer
und der Betriebsleiter als solche, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen
Täter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünftausend Mark zu bestrafen.
(a) In den Fällen einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des & 94,
des & 99 Abs. 1, des § 100 oder des § 101 Abs. 1 bis 3 verfällt der Stau-
berechtigte als solcher in eine Geldstrafe von zehn bis fünfhundert Mark.
() Die Bestrafung des Unternehmers, des Betriebsleiters oder des Stau-
berechtigten tritt nur ein, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Vorwissen
begangen ist oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen
Beaufsichtigung des Betriebs oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der
Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
/ 377.
(o Sachverständige, die in einem Verleihungs-, Sicherstellungs= oder Aus-
gleichungsverfahren, einem Verfahren nach 9 103 oder in einem Verfahren zur
Begründung eines Zwangsrechts zugezogen sind, werden bestraft:
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, die durch das Ver-
fahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten;
2. wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs-
geheimnisse, die durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind,
offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs-
weisen, die durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, so-
lange diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren. Tun sie dies, um sich oder einem anderen einen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
G) Im Falle der Nr. 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs-
unternehmers ein.