Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 1568 — 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften des & 23 
oder des & 199 Abs. 2 Satz 2 zuwider Wasser oder andere flüssige Stoffe, durch 
deren Einleitung das Wasser verunreinigt werden kann, in ein Gewässer einleitet 
oder den Vorschriften des §5 94, des & 99 Abs. 1, des § 100 oder des § 101 
Abs. 1 bis 3 oder den nach § 72 Nr. 2 zur Reinhaltung der Gewässer ge- 
troffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
G)Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft ein. 
& 376. 
qWerden den Vorschriften des &+ 23 oder des §& 199 Abs. 2 Satz 2 
zuwider Wasser oder andere flüssige Stoffe, durch deren Einleitung das Wasser 
verunreinigt werden kann, in ein Gewässer eingeleitet, so sind der Unternehmer 
und der Betriebsleiter als solche, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen 
Täter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünftausend Mark zu bestrafen. 
(a) In den Fällen einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des & 94, 
des & 99 Abs. 1, des § 100 oder des § 101 Abs. 1 bis 3 verfällt der Stau- 
berechtigte als solcher in eine Geldstrafe von zehn bis fünfhundert Mark. 
() Die Bestrafung des Unternehmers, des Betriebsleiters oder des Stau- 
berechtigten tritt nur ein, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Vorwissen 
begangen ist oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen 
Beaufsichtigung des Betriebs oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der 
Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. 
/ 377. 
(o Sachverständige, die in einem Verleihungs-, Sicherstellungs= oder Aus- 
gleichungsverfahren, einem Verfahren nach 9 103 oder in einem Verfahren zur 
Begründung eines Zwangsrechts zugezogen sind, werden bestraft: 
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, die durch das Ver- 
fahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten; 
2. wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, die durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, 
offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs- 
weisen, die durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, so- 
lange diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Gefängnis bis zu 
zwei Jahren. Tun sie dies, um sich oder einem anderen einen Ver- 
mögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
G) Im Falle der Nr. 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
unternehmers ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.